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Versuch Und Teılnahme Im Türkıschen Strafrecht

Pınar BACAKSIZ

I. VERSUCH

Versuch wurde Art. 22 von StGB reguliert. Art. 22 lautet:

“Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. „

Art. 35 tStGB lautet: