Versuch Und Teılnahme Im Türkıschen Strafrecht
Pınar BACAKSIZ
I. VERSUCH
Versuch wurde Art. 22 von StGB reguliert. Art. 22 lautet:
“Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. „
Art. 35 tStGB lautet: