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Zulässigkeit leistungsabhängiger Frauenförderquoten – Rechtsprechung

Bernd HOLZNAGEL,Irene SCHLÜNDER

I. PROBLEMSTELLUNG

Am 17. Oktober 1995 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine Entscheidung verkündet, die in den Medien auf große. Resonanz gestoßen ist. Dem Kalanke-Urteil1 - so benannt nach dem/Kläger - wird nachgesagt, es markiere das Ende der sog. Frauenförderquoten im öffentlichen Dienst. Da diese Frage in Deutschland seit Jahren auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kontrovers diskutiert wird2, ist dies Grund genug, sich die Entscheidung und den ihr zugrundeliegenden Sachverhalt näher anzusehen.

Dem Rechtsstreit lag eine nicht untypische Situation bei der Besetzung einer Beförderungsstelle im öffentlichen Dienst der Freien Hansestadt Bremen zugrunde: Für die Stelle des Sachgebietsleiters beim Gartenbauamt fanden sich zu Beginn der 90er Jahre zwei Bewerber - Herr Kalanke und Frau Glißmann, beide Diplom-Ingenieure und beide seit Jahren im Gartenbauamt als Sachbearbeiter tätig. Die Entscheidung über eine Beförderung hat im öffentlichen Dienst prinzipiell anhand der Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu wie sich dies aus Art. 33 Abs. 2 GG ergibt. Herr Kalanke und Frau Glißmann verfügten aber im wesentlichen über eine gleiche Qualifikation, so daß diese Kriterien nicht weiterhalfen. Die Ermessensentscheidung über die Beförderung mußte statt dessen anhand von sog. Hilfskriterien getroffen werden.3 In der Praxis heißt das in aller Regel anhand des Dienstalters4 unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Nach beiden Kriterien wäre Herr Kalanke „dran" gewesen, denn er war seit 17 Jahren im Dienst der Hansestadt Bremen und Frau Glißmann „erst' seit 15 Jahren. Zudem hatte er drei unterhaltsberechtigte Angehörige, nämlich seine Ehefrau und zwei Kinder. Frau Glißmann hatte nur einen Angehörigen -ihren Ehemann, der zudem noch finanziell unabhängig war. Die Dienststelle votierte also für Herrn Kalanke.

Im Kalanke-Fall geschah nun Ungewöhnliches: § 4 Abs. 2 des Bremischen Landesgleichstellungs-gesetzes (BremLGG) bestimmt, daß im Beförderungsfall Frauen bei gleicher Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen sind, wenn sie „unterrepräsentiert“ sind. Eine Unterrepräsentation liegt nach § 4 Abs. 5 BremLGG vor, wenn in den einzelnen Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe einer Dienststelle nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind. Nach § 52 des BremPersVG war zur Beförderung von Herrn Kalanke noch die Zustimmung des Personalrats erforderlich. Die Frage fiel nämlich in dessen Allgemeinzuständigkeit nach dem bremischen Personalvertretungsrecht und unterlag deshalb der Mitbestimmung.5 Der Personalrat verweigerte unter Berufung auf die „Quotenregelung des Landes-gleichstellungsgesetz die Zustimmung. Der Versuch einer Schlichtung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat6 blieb erfolglos. Der Personalrat rief die Einigungsstelle an. Die Einigungsstelle, die zur abschließenden Entscheidung aufgerufen ist und deren Spruch gegenüber Angestellten Bremen bindend ist7 - eine übrigens nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum schleswig-holsteinischen Mitbestimmungsgesetz verfassungsrechtlich nicht unbedenkliche Regelung8 -, entschied schließlich zugunsten von Frau Glißmann. Herr Kalanke fühlte sich diskriminiert und prozessierte gegen die Hansestadt Bremen durch drei Instanzen« bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG). Frau Glißmann wurde im Prozeß vorsorglich der Streit verkündet.9 Das BAG hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob § 4 BremLGG mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren ist, und zwar nach nationalem Verfassungsrecht und nach EG-Recht. Werfen wir also zunächst einen Blick auf das nationale Verfassungsrecht.