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Die Zivile Haftung Der Vorstandsmitglieder Einer Aktiengesellschaft Gem. § 93 Aktg

Erhan Temel

I. Aktiengesellschaften im Allgemeinen

Die Aktiengesellschaften als handelsrechtlicher Kooperationstyp sind ein Erzeugnis des 19. Jahrhunderts. Sie bilden den elementarsten Aspekt der industriellen Revolution. Die charakteristische Funktion der Aktiengesellschaft als Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit ist heutzutage die eines großen Finanzierungsinstrumentes, das von einzelnen Personen meist nicht gedeckt werden kann, sondern durch ein breites Publikum (d.h. die Ersparnisse zahlreicher Haushalte) auf den Kapitalmärkten angesammelt und sodann in langfristig gebundenes Unternehmenskapital transformiert wird. Dadurch ist die Aktiengesellschaft insbesondere in Deutschland vorzugsweise eine Gesellschaftsform für wirtschaftliche Großrisiken. Das deutsche AktG von 1965 geht von der Publikumsgesellschaft als typische Form der Aktiengesellschaft aus. Die kleinen und mittleren Unternehmen bevorzugen dagegen in Deutschland meistens die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Heute kommen auf eine Aktiengesellschaft etwa 160 Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im Jahr 20062 befanden sich in Deutschland 15.442 Aktiengesellschaften.

Die Aktiengesellschaften stellen jedenfalls einen unentbehrlichen Teil des Wirtschaftslebens dar. Sie sind für die Volkswirtschaft von zentraler Bedeutung. Durch sie werden Produktions- und Vertriebsaufgaben jeglicher Art bewältigt. Für solch ein wichtiges Wirtschaftselement spielen sicherlich neben anderen zwingenden Organen die Leitungsorgane die bedeutendste Rolle. Sie sind nämlich hauptsächlicher Entscheidungsträger der Gesellschaft. An deren erfolgreichem Management haben die Gesellschaft (Unternehmen), Aktionäre, Gläubiger der Gesellschaft, Belegschaft und schließlich die Allgemeinheit ein Interesse. Das Leitungsorgan im deutschen Vorstands-Aufsichtsrats-System (two tier system) ist gem. § 76 AktG der Vorstand, während der Aufsichtsrat diese Leitung zu überwachen hat.

Die Hauptversammlung stellt neben Vorstand und Aufsichtsrat ein drittes zwingendes Organ der AG dar. Die Hauptversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Aktionären. Demnach üben die Aktionäre ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung ist in erster Linie für die Beschlussfassungen in den Fragen zuständig, die mit dem wirtschaftlichen und rechtlichen Aufbau der Aktiengesellschaft zusammenhängen. Hierzu zählen insbesondere die Angelegenheiten wie z.B. Satzungsänderung, Kapitalherabsetzung und -erhöhung, Auflösung der Gesellschaft, Verschmelzung, Umwandlung, Vermögensübertragung, Abschluss eines Unternehmensvertrags etc (§ 119 Abs. 1 AktG). Ferner ist die Hauptversammlung für die Bestellung und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, für die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie für die Verwendung des Bilanzgewinns zuständig.