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Überblick über die Deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit und den Arbeitsgerichtsprozess

Wolf-Dietrich WALKER

Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat in Deutschland eine verfassungsrechtliche Grundlage. Aus einer Vorschrift des Grundgesetzes (Art. 95 GG) folgt, dass es fünf verschiedene Rechtswege mit eigenen Gerichten und einem eigenen obersten Bundesgericht geben muss: Die ordentlichen Gerichte (Zivilrecht und Strafrecht), die Verwaltungsgerichte, die Finanzgerichte, die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte. Der Gesetzgeber könnte also ohne eine Änderung des Grundgesetzes nicht einfach die Arbeitsgerichte abschaffen und die Rechtsstreitigkeiten von den ordentlichen Gerichten entscheiden lassen.

Aus der Verfassung ergibt sich aber nicht, wie viele Instanzen es in der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt und wie viele Richter über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit entscheiden. Außerdem folgt aus der Verfassung nicht, wie ein arbeitsgerichtliches Verfahren abläuft. Die Regelungen dazu sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt, das es in dieser Form seit 1953 gibt. Das ArbGG hat für das arbeitsgerichtliche Verfahren die gleiche Bedeutung wie die ZPO für den Zivilprozess.

Die Gerichte für Arbeitssachen sind dreistufig, also in drei Instanzen, aufgebaut.