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Einleitung, Durchführung Und Abschluss Des Ermittlungsverfahrens

Edda WEΒLAU

I. ABLAUF IM ÜBERBLICK

Das Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt und ein Verfahrenshindernis nicht besteht. Eines förmlichen Aktes bedarf es zur Aufnahme der Ermittlungen nicht. Der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf Mitteilung, dass gegen ihn ermittelt wird. Insofern können Ermittlungen weitgehend im Geheimen stattfinden.1

Der Anfangsverdacht entsteht in der großen Mehrzahl der Fälle durch eine Strafanzeige eines Bürgers, oft des Geschädigten. Eine Anzeigepflicht existiert generell nicht (Ausnahme: besonders schwere, in § 138 StGB genannte Straftaten, solange diese durch die Anzeige noch verhindert werden können).2 Gezielte Maßnahmen der Verdachtsschöpfung – so genannte proaktive Ermittlungen – sind in bestimmten Deliktsbereichen üblich, sie sind aber rechtlich umstritten – dazu später.

Das Ermittlungsverfahren wird beherrscht vom Grundsatz der freien Gestaltung.3 Das bedeutet, dass die Behörden die in der StPO vorgesehenen Befugnisse nach kriminalistischer Zweckmäßigkeit nutzen können. Es ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wann welche Maßnahme zu ergreifen ist oder welche Beweismittel auszuschöpfen sind (Ausnahmen: § 159; § 80a).4 Zwingend vorgeschrieben ist lediglich die Vernehmung des Beschuldigten, die spätestens dann erfolgen muss, wenn die Abschlussentscheidung getroffen wird und feststeht, dass das Verfahren nicht eingestellt werden soll.5 Im Übrigen ist der Beschuldigte in jedem Fall dann zu vernehmen, wenn er festgenommen bzw. verhaftet wird.6