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Die Verschränkung Von Staat Und Religion İm Deutschen Und Türkischen Verfassungsrecht

Vinzent VOGT

I. EINLEITUNG

Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist ein historisch gewachsenes und sensibles Thema juristischer Auseinandersetzung. Deutschland und die Türkei haben diesbezüglich mit sehr unterschiedlichen geschichtlichen und kulturellen Gegebenheiten umzugehen. So konnte beispielsweise der Parlamentarische Rat, der das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erarbeitete, auf das Staatskirchenrecht der Weimarer Reichsverfassung zurückgreifen. Die Verfassung der Republik Türkei wiederum unterlag seit der Gründung der Republik mehreren Änderungen; die heute gültige Verfassung wurde im Jahre 1982 per Volksentscheid angenommen. Vorliegend soll die Verflechtung von Religionsgemeinschaften und Staat in Deutschland und der Türkei rechtsvergleichend analysiert werden. Diese Frage ist nicht eindeutig von der häufiger aufgeworfenen Frage nach der Trennung von Kirche und Staat zu trennen, es ergeben sich jedoch unterschiedliche Perspektiven. Nach einer kurzen Erläuterung des Laizismusbegriffes im türkischen Verfassungsrecht und der weltanschaulichen Neutralität im deutschen Verfassungsrecht sollen eben gerade die verfassungsrechtlichen Regelungen und Institutionen aufgezeigt werden, bei denen staatliche Institutionen und Religionsgemeinschaften institutionalisiert kooperieren, eben verflochten sind.

Dieses Thema ist sehr aktuell: Anfang des Jahres 2014 hat die Regierung der Republik Türkei erstmals den Bau einer neuen Kirche- also eines christlichen Gotteshauses gestattet. In Deutschland finden Debatten über Kopftücher, Moscheen oder gar die "Islamisierung des Abendlandes statt".

Dies zeigt: Die Frage nach dem Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften, seien es vorherrschende oder kleinere Religionsgemeinschaften, hat neben der religionsverfassungsrechtlichen Ebene viele gesellschaftliche Bezüge. Dies sind beispielsweise Fragen von Minderheitenschutz und Gleichbehandlung oder Säkularisierung. Daher können die verfassungsrechtlichen Normierungen immer nur Grundlage sein für einen Blick auf gesellschaftliche und politisch gelebte Realität.