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NSU- Prozess: Pflicht Zur Entpflichtung?

Eren BAŞAR

Im NSU-Prozess stellen abwechselnd Pflichtverteidiger und Angeklagte Anträge auf Entlassung aus dem Mandat. Doch aus guten Gründen ist es nicht einfach, eine Pflichtverteidigung niederzulegen, erklärt Eren Basar.

Der Wechsel eines Verteidigers in der laufenden Hauptverhandlung ist bei größeren Verfahren keine Seltenheit – das Kachelmann-Verfahren ist nur ein prominentes Beispiel, auch im Nürburgringverfahren kam es (allerdings aus anderen Gründen) zu einem Wechsel in der Riege der Verteidiger. Meinungsverschiedenheiten zwischen Anwalt und Mandant gibt es genauso häufig wie zwischen anderen (Vertrags-) Partnern. Manchmal hält dies die Beziehung aus. Tut sie es nicht oder nicht mehr, muss der Anwalt richtigerweise das Mandat niederlegen bzw. das Gericht um Aufhebung seiner Bestellung ersuchen.

Eine direkte gesetzliche Regelung hierfür findet sich in der Strafprozessordnung (StPO) nicht. In § 143 StPO ist nur geregelt, dass die Bestellung zurückgenommen werden muss, wenn ein Wahlverteidiger die Verteidigung übernimmt. Darüber hinaus kann die "Entpflichtung" des Pflichtverteidigers nach herrschender Meinung und der Praxis der Gerichte nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden. Wenn das Verfahren bereits weit vorangeschritten ist, muss das Gericht im Zweifel mit neuem Verteidiger neu verhandeln. Der Schaden ist in den meisten Fällen nicht allzu groß. Im NSU-Prozess liegen die Dinge anders.