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Brennpunkte Des Deutschen Strafprozessrechts Aus Sicht Der Verteidigung

Eren BAŞAR

I. EINLEITUNG

Am 07. Juli 2014 hat der amtierende Justizminister in Deutschland, Heiko Maas, in Berlin die erste Sitzung der von ihm einberufenen Kommission zur Reform der deutschen Strafprozessordnung (StPO) eröffnet.1 Der Kommission gehören 31 Mitglieder an.2 Neun Mitglieder sind Beamte aus den verschiedensten Ministerien. Weitere acht Mitglieder kommen aus den Strafrechtswissenschaften. Sieben Mitglieder sind von verschiedenen Staatsanwaltschaften berufen worden. Die Richterschaft ist mit fünf Mitgliedern vertreten (davon zwei Richter des Bundesgerichtshofs). Die Anwaltschaft ist (nur) mit zwei Mitgliedern vertreten. Aus der Zusammensetzung freilich eine Richtung ablesen zu wollen, wäre sicherlich verfrüht. Die Eröffnung ist allerdings mit einer Rede des Ministers begleitet gewesen, die Aufschluss über den Auftrag der Kommission gibt. Der Minister hatte bei der Einberufung dargelegt, dass es das Ziel der Kommission sein sollte, schon bis zur Mitte der Legislaturperiode erste Vorschläge zur „Effektivierung unseres Strafverfahrens" vorzulegen. Dabei führte er aus, dass es nicht „um eine Verschönerung der Oberfläche, sondern um strukturelle Verbesserungen des Systems" ginge. Einbezogen werden müsste die Frage, „wo kann das Verfahren gestrafft, entflochten und einfacher gestaltet werden?". Vor dem Hintergrund dieser Aussagen verstärkt sich die Sorge, dass die Zusammensetzung der Kommission eine Entwicklung mitbefördern wird, die zur Schwächung der Verteidigung führt. In der Geschichte des deutschen Strafverfahrens waren Bemühungen, das Strafverfahren zu effektiveren oder zu straffen nämlich immer mit dem Abbau von Rechten des Beschuldigten verbunden.

Als Ausgang der gegenwärtigen Reformdiskussionen ist es wichtig, die Entwicklungsgeschichte und Grundstruktur des deutschen Strafprozessrechts zu rekapitulieren. Die Grundlagen der heute geltenden Strafprozessordnung (StPO) sind im 19. Jahrhundert gelegt worden. Ausgangspunkt war der sogenannte reformierte Strafprozess, der den seit 1532 in Deutschland geltenden Inquisitionsprozess ablöste und auf neuen Prozessprinzipien basierte.3 Bei der Einführung der neuen Strafprozessordnung im Jahre 1879 galt die neu geschaffene Hauptverhandlung als „Kernstück" des Verfahrens. Sie sollte das Entscheidungszentrum des Strafverfahrens bilden und dem Angeklagten die Möglichkeit einräumen, der Anklage als selbstständiges Verfahrenssubjekt entgegen zu treten. Darin wurde zugleich ein freiheitssicherndes Momentum gesehen.4 Schon seit Jahrzehnten gibt es Kritik am Strafprozessrecht, die sich dahingehend zusammenfassen lässt, dass die Reformen der vergangenen Dekaden Ausdruck überspannten Sicherheitsdenkens gewesen sind, in der die freiheitsschützende Funktion der StPO immer mehr in den Hintergrund geraten ist.5 Staatsanwälte und Richter beklagen dagegen, dass die StPO ihnen die Arbeit zu schwer mache. Die Verteidiger hätten die Möglichkeit, die Verfahren (unnötig) in die Länge zu ziehen und würden der Wahrheitsfindung nur schaden. Vorschläge auf dieser Seite des Tisches richten sich gerne auf eine Vereinfachung des Beweisrechts. Insgesamt werden Verteidiger in Deutschland traditionell als „Verhinderer effektiver Verbrechensbekämpfung" gesehen.6 Zur Tradition gehört es aber ebenso, dass die deutschen Strafverteidiger sich mit dieser Rolle nicht abfinden und schon seit Jahrzehnten eine aktive Stimme im wissenschaftlichen Prozess wahrnehmen. Die Fachzeitschrift „Der Strafverteidiger" (kurz StV) erscheint seit 1981. Bereits seit 1977 findet zudem einmal jährlich der von den Strafverteidigervereinigungen organisierte Strafverteidigertag statt, an dem mittlerweile mehrere hundert Strafverteidiger aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland teilnehmen. In mehreren Arbeitsgruppen werden unter einem Leitthema verschiedene Teilaspekte unter Teilnahme von Referenten aus Wissenschaft, Politik und Justiz diskutiert. Der Strafverteidigertag beschließt am Ende der Tagung regelmäßig Resolutionen, die sich an die Öffentlichkeit und an den Gesetzgeber richten.

II. REFORMBEDARF AUS SICHT DER VERTEIDIGUNG

Angesichts der im Juli 2014 erfolgten Einsetzung der Kommission überrascht es nicht, dass der 39. Strafverteidigertag, der vom 06.03. bis zum 08.03.2015 in der Hansestadt Lübeck tagte, sich mit Reformfragen der StPO auseinandersetzte. Das Leitthema lautete „Reform oder Reförmchen – welche Reformen braucht das Strafverfahren?". Die Arbeitsgruppen widmeten sich den Themen „Ermittlungsverfahren", „Hauptverhandlung", „Dokumentationspflicht im Strafverfahren", „Generalrevision der Untersuchungshaft" sowie den Themen „Jugendstrafrecht" und „Strafvollzug". Der Streifzug zeigt, dass damit bereits die vitalsten Themen der Strafverteidigung angesprochen werden sollten und zeichnet zugleich auf, welche Reformfelder aus Sicht der Strafverteidiger bestehen. Die nachfolgenden Erwägungen sollen den drängendsten Reformbedarf aus Sicht der deutschen Strafverteidiger zusammenfassen.