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Doping im Türkischen Sportrecht

Ünal SOMUNCUOĞLU

Im türkischen Sportrecht ist Doping als Regel, durch GENERALDIREKTION FÜR JUGEND UND SPORT DOPINGBEKÄMPFUNGSVERORDNUNG angeordnet. Gemäß gesetzliche Rechtsgrundlage § 3 Art. 3289 Zuständigkeit und Verfassung der Verordnungsbestimmung, sowie für Änderungen im Gesetz ist Art. 3703 und Art. 3885 ist für die Zustimmung über die Zulassung der Verordnung für Anti-Doping im Europarat. Diese Vorschrift beinhaltet in alle Sportarten sowie professionelle und nicht-professionelle lizenzierte Sportler, Rentiere, Trainer, Trainer als Coach, Arzt, Apotheker, Tierärzte, Arzt, Physiotherapeuten, Ernährungsberater, Masseur und Doping nahestehenden Personen im Sport, Institutionen und Organisationen. (Verordnung § 3)

Was wir unter diesem Dokument verstehen ist nur ein Art Beleg für den Zweck der GESUNDHEIT DES SPROTLERSCHUTZES. Die Verordnung § 12 trägt folgende Bestimmung, (…DIE SPORTVERBÄNDE MÜSSEN ZUM ZWECKE DER GESUNDHEIT DES SPORTLERS, DEN REGELN UND WISSENSCHAFTLICHE SCHULUNGEN DES SPORTS, DIE SPORTLER ÜBER DOPINGBEKÄMPFUNG INFORMIEREN UND SIE DAVOR SCHÜTZEN. AUF EVENTUELLES VERLANGEN DES VERBANDES, BEDÜRFNISSE DER SPORTLERN BEI DER ZENTRALE DER DOPINGKONTROLLSTATION, DIE ERFORDERLICHEN MAßNAHMEN TREFFEN…) welches unsere Meinung in der Angelegenheit bestätigt.

Hauptzweck der Verordnung ist, neben dem Schutz der Sportlergesundheit AUCH DIE ETHISCHEN WERTE ZU SCHÜTZEN. Wobei unseres Erachtens, der Schutz der ethischen Werte, besonders in einer Zeit wo Sport im ganzen professionelle und die sportlichen Aktivitäten außergewöhnlich wirtschaftliche Dimensionen erreicht hat, ist wahrscheinlich der Schutz der Sportlergesundheit, die wichtigste Aufgabe. Ernst gemeint jemanden (meine Aufgabe ist, trotzt zu dir, deine Gesundheit zu schützen) zu sagen, kommt uns sowie um auf diese Weise die Gesundheit einer Person einzugreifen, vor allem in einer Zeit wo ernsthaft diskutiert das Menschen ihre Leben mit Sterbehilfe beenden können und wo in manchen Regionen angenommen wird, nicht glaubhaft vor. Aber um ihre Konkurrenten auszumanövrieren und zu erheblichen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen zu dopen ist nach unserer Meinung ein Betrug und die Umsetzung von Sanktionen ist regelrecht. Daher, muss man dem Thema sowie mit welchen Gründen, die Sportler in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu diesen Sanktionen unterworfen sind, wieder mit offenen Fragen diskutiert werden. Falls die unterworfene Sanktion nur wegen gesundheitlichen Gründen zustande gekommen ist, muss diese Sanktion als Vergewaltigung der Rechte der Person angenommen werden. Aber wenn bei der Entscheidung neben den Gesundheitsschutz die ethischen Werte auch berücksichtigt sind, sind diese Entscheidungen grundlegend falsch. Wie wir oben erwähnt haben, besteht in der Verordnung keine Bestimmung betreffend der Schutz der ethischen Werte und aus diesem Grunde sind die Entscheidungen, RECHTLICH UNBEGRÜNDETE URTEILE.