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Editionspflicht Bei den Schuldscheinen und Eine Entscheidung des Kassationsgerichtes

Ünal SOMUNCUOĞLU

I. Gemäss Urteil des Kassationsgerichtes, 11. Zivilkammer Grundlage 2010/13135

Beschluss 2010/10980 vom 28.10.2010, wurde folgendes berichtet: (…gemäβ Artikel 257/1 des Insolvenzrechts eine Zwangsvollstreckung einzuleiten, ist es ausreichend das die Forderung fällig ist und ohne Verpfändung aufgebracht ist. Damit der Gläubiger dem Aussteller de Schuldscheines, also dem Trassant und dem Wechselbürgen eine Pfändung einreichen kann, ist es ausreichend, dass der Zahlngstag des Schuldscheines ist und eine Mahnungsaufforderung eingereicht wurde. Die Mahnungsaufforderung und der Schuldschein muss dem Zwangsvollstreckungsauftrag hinzugefügt werden. Denn der Gläubiger hat diesen Personen gegenüber das direkte Forderungsrecht. (Siehe Baki KURU, Insolvenzrecht, Istanbul 1993, Seite 2500 und Fırat ÖZTAN, Wertpapierrecht, Ankara 1997, 2. Auflage, Seite 772) gemäss der Artikel 691/1 des türkischen Handelsgesetzbuchs, derjenige der den Schuldschein ausstellt, ist genauso verantwortlich wie derjenige der den Schuldschein akzeptiert. Wenn derjenige der den Schuldschein ausstellt, genauso verantwortlich ist, wie derjenige der die Schuldschein ausstellt, anders gesagt, der Akzeptant, der den Wechsel akzeptiert, gegen den Indossant, durch unbegründeten Erwerb schuldig seien kann, muss der Aussteller des Schuldscheines der in derselben Stellung ist, gegen den Indossant mit demselben Grund verantwortlich sein. (siehe Yaşar KARAYALÇIN, Wertpapier, 4. Auflage, Ankara 1970, Seite 348) Außerdem, ist geregelt für die Schuldscheinen zu Anwendenden Bestimmungen gemäβ Artikel 690 des türkischen Handelsrechts und gemäβ der Artikel 620 des türkischen Handelsrechts im Falle das ein Schuldschein, die wegen Abzahlung nicht ausgehändigt wird, muss der Schuldner laut Artikel 624 des türkischen Handelsgesetzes, den Schuldscheinbetrag an einen Notar hinterlegen…).

II. Bei der Betrachtung des Urteils, ist zu sehen; dass die Begriffe sowie Vorlegung und Einspruch, mit anderen Verglichen wird und im Gesetz, das Recht für den Schuldschein Ausstellenden, als eine Verpflichtung ausgeführt wird und wenn dass Recht nicht ausgenutzt wird, als ob dem Gläubiger der Schuldschein als ein Recht verschenkt wäre und von der Verpflichtung befreit.