Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Überprüfung Einiger Bestimmungen Bezüglichder Garantiebriefe und Kreditaufträge im Allgemeinen Kreditvertrag Einer Bank

Ünal SOMUNCUOĞLU

1. Bevor ich ins Thema eingehe, möchte ich auf den kommentierten Artikel 2.4 über KREDITAUSZAHLUNGSBEDINGUNGEN des konkreten Allgemeinkreditenvertrag der Bank Bezug nehmen. In der in Frage stehenden Bestimmung heisst es (Die Bank legt die Bedingungen des Kreditauszahlungsanspruchs des Kunden fest. In dem der Kunde diese Bedingungen akzeptiert, wird ihm der Kredit gewährt).

Wie aus dieser Bestimmung offen zu verstehen ist, werden die Kreditvergabebedingungen absoulut einseitig durch die Bank festgelegt. Und wenn der Kunde den Kredit in Anspruch nehmen möchte, nimmt er diese Bedingungen vorbehaltlos an.

Dass solch eine Bestimmung eine ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG ist und dass die Bestimmungen eines allgemeinen Kreditvertrags, der diese Bestimmungen beihaltet, vollkommen als allgemeine Geschäftsbedingung angenommen werden und in dieser Eigenschaft auf Artikel 6098 des Türkischen Schuldrechts § 20.-25. angewiesen sind, steht weit weg von einer Erläuterung. So sehr, dass gegen diese Klarheit der Bestimmung wird es für die Banken auch nicht mehr möglich sein, aus den Möglichkeiten, die im Artikel 21/1 des T.B.K. erläutert sind, Profit zu ziehen. D.h. die Bank wird nie sagen können, (WIR HABEN DEM KUNDEN GANZ OFFEN ERKLÄRT, DASS ALLE BESTIMMUNGEN IM ALLGEMEINKREDITENVERTRAGS AUSSCHLIEßLICH NACH UNSEREM PROFIT AUSGESCHRIEBEN WORDEN SIND UND TROTZDEM HAT DER KUNDE ES AKZEPTIERT...). Denn solch eine Erklärung, sowie Behauptung kann weder dem normalen Verlauf des Lebens, noch dem guten Wille, sowie dem Grundsatz für Treue und Glauben entsprechen. Solch eine Erklärung kann ebenfalls nur dadurch erklärt werden, dass der Kunde, der keinen anderen Ausweg hat, den Kredit ausgezahlt zu bekommen, SICH AN EINEN STROHHALM KLAMMERT. Da der konkreter Allgemeinkreditvertrag nur die Lage des Kunden erschwert und nur zum Nutzen der Bank dient, wird als (nicht ausgestellt) nichtig gezählt.