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Zum Delikt des Menschenhandels im Deutschen Strafrecht ein Überblick

Jan C. JOERDEN

I. AUF DER SUCHE NACH EINER DEFINITION DES BEGRIFFS „MENSCHENHANDEL“

Die reine Wortbedeutung des Ausdrucks „Menschenhandel“ legt eine Definition dieses Begriffs als den Tausch von Menschen gegen Geld oder andere (geldwerte) Güter nahe.1 Damit birgt diese Definition die Schwierigkeit in sich, zwingend einen solchen Güteraustausch als notwendiges Tatbestandsmerkmal vorauszusetzen, was indes ein zu enges Verständnis der Straftat des „Menschenhandels“ bewirken würde. Deshalb muss eine dem Strafrecht angemessenere Definition des Begriffs des Menschenhandels gefunden werden.

Die Regeln zur Bekämpfung und zur Strafbarkeit des Menschenhandels werden wesentlich vom internationalen Recht geprägt. So ist seit der Verabschiedung des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährleistung wirksamen Schutzes gegen den Mädchenhandel2 im Jahre 1904 bis zum heutigen Tage ein Konvolut aus internationalen Verträgen und europarechtlichen Regelungen entstanden, das rechtliche Vorgaben für die Strafbarkeit des Menschenhandels normiert.3 Eine erste umfassende Definition4 und Verpflichtung zur Schaffung entsprechender Straftatbestände findet sich in Art. 3 lit. a des sog. Palermo-Protokolls von 20035. Danach ist der Menschenhandel gekennzeichnet durch:

Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder […] Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.“