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Die Automatischen Schaltergeräte Der Banken Und Die Finanziellen Und Vermeindlichen Gebührenprobleme, Die Aufgrund Dieser Geräte Entstehen

Ünal SOMUNCUOĞLU
,Kıvılcım BİLGEN

Bekanntlich machen Banken in den letzten Jahren von allen technologischen Entwicklungen Gebrauch und haben in diesem Zusammenhang Einheiten bestehend aus Geräten für elektronische Akte, die von dem Generaldirektorium für Banken abhängig sind, eingerichtet. Andererseits haben sie elektronische Schalter für die Anwendung bereitgestellt. Mit Erlaubnis des Generaldirektoriums für Banken eingerichteten Einheiten für Geräte der elektronischen Akte erfüllen sie Bankenakte. Sie erfüllen nur Aufgaben der Bankenbuchhaltung und Verwaltung. Die elektronischen Schalter sind eigentlich eingerichtet, damit die Bankkunden ohne zur Bank, bei der sie ein Guthabenkonto haben, zu gehen, Geld abheben können. Im Laufe der Zeit haben diese Schalter angefangen, zusätzlich zu dieser Funktion, alle Bankaufgaben zu erfüllen. Der Rahmen dieser Aufgaben werden in den Webseiten der Banken, in den Zeitunguns-, Radiound Fernsehwerbungen und in den verteilten Handzetteln eindeutig erläutert. Diese Aufgaben haben solche Ausmaβe genommen, so dass die Banken in naher Zukunft ihre Filialen schließen und das Personal nur in Mindestzahl erhalten wird. Die Bankenaktivitäten werden demnächst durch elektronische Schalter im elektronischen Bereich stattfinden.

In diesem Rahmen und insbesondere in Anbetracht der Gebühren und Abgaben, die die Banken an das Finanzamt und an die Gemeinde zahlen müssen entstehen manche Probleme. Grund dieser Probleme ist für das Finanzamt bezüglich der Gebühr für finanzielle Tätigkeiten, die Frage, ob diese Schalter eine Bankfiliale darstellen und als solche bezeichnet werden können und für die Gemeinde, ob sie Gegenstand der Gebühr für die Eröffnung einer Arbeitsstelle, sein können. Unter diesen Umständen kann das Problem durch die Anwendung der Begriffe; Geräte für elektronische Akte, Filiale, Arbeitsstätte und durch die objektive juristische Auslegung dieser Begriffe behoben werden.

In dem 3. Artikel (mit der Überschrift Definitionen) des Bankengesetzes mit der Nummer 5411 wird die Filiale folgendermaßen definiert: „Ausgenommen sind Einheiten für eletronische Akte, sind Arbeitstätte jeder Art, die unabhängiger Teil der Banken darstellen und alle Akte der Banken oder einen Teil dieser Akte erfüllen und unbeweglich oder beweglich sind.