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Kaufmann, Unternehmer, Verbraucher – Wann Gilt Das Bgb, Wann Das Hgb, Wann Verbraucherrecht?

Christian WOLF


A. Einleitung

In den letzten Jahren lässt sich eine deutliche Tendenz erkennen, immer mehr verbraucherschützende Normen in das Zivilrecht zu integrieren. Diese Tendenz geht in erster Linie auf den Einfluss europarechtlicher Vorgaben zurück. Dennoch stellt das »reine BGB«, also dasjenige, das weder durch die Vorschriften des HGB noch durch verbraucherschützende Vorgaben modifiziert wird, noch immer die Kernmaterie des Zivilrechts dar.2 Aufgebaut wird dabei auf einer formalen Freiheitsethik, die voraussetzt, dass die Vertragsparteien grundsätzlich in der Lage und willens sind, ihre Rechtsangelegenheiten durch Rechtsgeschäfte selbstbestimmt zu regeln. Dieser Leitgedanke bildete ursprünglich das unausgesprochene Fundament des gesamten Zivilrechts. Mit der Einführung der §§ 13, 14 BGB wurde dann eine neue Kategorie von Rechtsgeschäften in das BGB eingefügt. Das Verbraucherrechtsgeschäft war damit endgültig geboren. Die Einführung verfolgte den Zweck, in die formale Freiheitsethik so einzugreifen, dass die strukturelle Überlegenheit der einen Seite nicht zur Fremdbestimmung der anderen Seite führt. Gleichzeitig trat im HGB die Betrachtung des Handelsgeschäfts (viertes Buch des HGB) zugunsten eines Außenrechts des Unternehmens in den Hintergrund.3 Der Beitrag versucht diese Entwicklung in der Gesetzgebung nachzuzeichnen. Dabei sollen die Unterschiede zwischen »reinem« BGB, Verbraucherrecht und Handelsrecht aus dem Blickwinkel der Rechtsgeschäftslehre und anhand der Begriffe Kaufmann/Unternehmer/Verbraucher systematisiert werden. Kurz gesprochen, geht es um die Frage, wann Verbraucherrecht, wann klassisches BGB und wann die Besonderheiten des Handelsgeschäfts in der zivilrechtlichen Praxis Geltung beanspruchen.

B. Von der formalen Freiheitsethik zum Verbraucherschutz

Ursprünglich war die Situation (relativ) einfach zu überschauen. Waren die Parteien eines Vertrags Kaufleute, wurden die Bestimmungen des BGB um die Regeln des HGB ergänzt. Das HGB erweitert dabei den Spielraum der Parteien gegenüber dem BGB für die privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Rechtsverhältnisse,4 stellte aber auch zusätzliche Anforderungen (vgl. z. B. die Rügeobliegenheit in § 377 HGB). Waren die Parteien hingegen nicht Kaufleute i.S.d HGB, verblieb es bei den BGB-Regelungen. Allerdings baute bereits auch das BGB auf einer rein formal verstandenen Selbstbestimmungsfähigkeit auf.5 Die privatautonome Regelungskompetenz bezog sich dabei sowohl auf das »Ob« (Abschlussfreiheit) als auch auf das »Wie« (Gestaltungsfreiheit) der parteilichen Bindung. Bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit kam es lediglich auf die förmliche Einigung der Parteien an. Die Frage, ob die von den Parteien getroffenen Regelungen auch tatsächlichen Gerechtigkeitsvorstellungen entsprachen, blendete das BGB ursprünglich hingegen bewusst aus. Eine Bevormundung der Parteien sollte auch im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts so weit wie möglich vermieden werden.6

Dabei war Leitbild des BGB das besitzende Bürgertum,7 welches am besten selbst in der Lage ist, seine Rechtsangelegenheiten unbeeinflusst von gesetzlichen Restriktionen zu besorgen. Das gesetzgeberische Motto war folgerichtig: »Das Gesetz ist für die Wachsamen geschrieben« (leges vigilantibus scriptae).8 Zwar bekennt sich das BGB ausdrücklich zu den drei Grundfreiheiten des Privatrechts, nämlich der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) der Freiheit des Eigentums (§ 903 BGB) und der Testierfreiheit (§ 1937 BGB). Noch deutlicher zum Ausdruck kommt die formale Freiheitsethik jedoch anhand dessen, was nicht in das Regelungskonzept des BGB Einzug gefunden hat: Die Absicherung des gleichwertigen (äquivalenten) Leistungsaustausches von Leistung und Gegenleistung; so haben z. B. die Institute der »laesio enormis«9 und der »clausula rebus sic stantibus«10 keinen Eingang in das BGB gefunden. Ferner wurde auch kein festes Zinsmaximum11 festgelegt.12