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„bitte Adäquat Neu Fassen“ - Das Beisichführen Eines Gefährlichen Werkzeugs Als Missglücktes Qualifikationsmerkmal Des Diebstahls İm Deutschen Strafrecht

Mustafa Temmuz OĞLAKCIOĞLU

I. Hinführung

Die Qualifikation des § 244 I Nr. 1a StGB ordnet eine Strafrahmenverschiebung an, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug „bei sich führt“.1 Während die „Verwendung“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs zu jenen eingangs genannten „internationalen“ Strafschärfungsmerkmalen zählen dürfte, die auch nicht rechtsgutsbezogen ist (und somit sowohl im deutschen als auch türkischen Strafrecht häufig wiederkehrt2), finden sich Delikte, bei denen die Strafrahmenverschiebung lediglich an das „Beisichführen“ der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs knüpfen, im türkischen Strafrecht nicht. Im StGB taucht diese Ausgestaltung – jeweils mit Unterschieden im Detail – etwa in § 113 II Nr.1 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte), § 121 III Nr.1 – 2 StGB (Gefangenenmeuterei), § 125a Nr. 1 – 2 StGB (Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) und § 177 III Nr. 1 – 2 StGB (besonders schwerer Fall der Vergewaltigung) auf. Auch im Nebenstrafrecht (§ 27 II Nr. 3 VereinsG, § 30a II Nr. 2 BtMG) kommt das Mitsichführen von Waffen als Qualifikationsmerkmal vor. Der Diebstahl mit Waffen macht allerdings schon wegen seines Charakters als „Massendelikt“ § 244 I Nr.1a StGB den praktisch wichtigsten Fall aus.

Beim Betrug gem. § 263 I StGB als „Gegenspieler“ des Diebstahls bspw. hat der Gesetzgeber auf eine derartige Qualifikation verzichtet, was zunächst einleuchtet, da der Betrüger den Vermögensverlust mit List und Tücke, sprich: durch ein täuschendes Verhalten herbeiführt und somit das Beisichführen von Waffen weder auf den Tätertypus noch auf die kennzeichnende Tatbegehung zu passen scheint. Im Vergleich zu den genannten Vorschriften kennzeichnet § 244 I Nr. 1a StGB, dass sie auch beim Beisichführen gefährlicher Werkzeuge – und insofern auch im Gegensatz zu § 244 I Nr. 1b – vollständig auf eine subjektive Komponente (etwa in Form einer Verwendungsabsicht) verzichtet. Die mit dem 6. Strafrechtsreformgesetz von 1998 eingefügte3 und seitdem ununterbrochen diskutierte Vorschrift lautet folgendermaßen:

Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer