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Vertretung Von Arbeitnehmern Nach Dem Türkischen Recht, Dargestellt Am Beispiel Der Metallindustrie

Tankut CENTEL

I. Einführung

Im Betrieb werden die Arbeitnehmer als Gemeinschaft nur von den Gewerkschaften vertreten. Da in der türkischen Arbeitsgesetzgebung kein Mitbestimmungs- oder Betriebsverfassungsgesetz wie in Deutschland Anwendung findet, erfolgt die Vertretung der Arbeitnehmer in der Türkei grundsätzlich durch die Gewerkschaften. Aus diesem Grund beruht die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb in der Türkei nicht auf Gesetz. Allerdings wurde das Gesetz Nr. 440 mit der Pflicht zur Einbindung eines Arbeitnehmervertreters in den Vorstand staatlicher Unternehmen nach 1980 außer Kraft gesetzt1.

Zwar wird die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Betrieben nicht durch ein gesondertes und spezielles Gesetz wie in Deutschland geregelt. Daher erfolgen Mitbestimmung und Vertretung der Arbeitnehmer in der Türkei nur durch die Gewerkschaften und durch die Tarifverträge, die die Gewerkschaften mit den Arbeitgebern abschließen. Dementsprechend müssen Arbeitnehmer, die gemeinsam vertreten werden wollen, de facto zumindest Mitglied einer der gegründeten Gewerkschaften sein2.

Auf der anderen Seite müssen jedoch in der türkischen Arbeitsgesetzgebung bestimmte Ausschüsse (z.B. Ausschuss für den bezahlten Jahresurlaub; Ausschuss für die Arbeitssicherheit) bei Betrieben mit mindestens 50 oder 100 Arbeitnehmern gesetzlich gegründet werden. Laut Gesetz können Arbeitnehmer nur mit Bezug auf die genannten Ausschüsse vertreten werden. Dennoch kann man nicht sagen, dass diese Anwendung bezüglich der türkischen Arbeitsgesetzgebung sehr üblich sei. Dementsprechend erfolgt die Vertretung der Arbeitnehmer in der Türkei allgemein durch die Gewerkschaft und den von dieser abgeschlossenen Tarifvertrag.