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Straftaten der Urkundenfälschung im Türkischen StGB

Yener ÜNVER

Ich werde Ihnen die Grundzüge von Straftaten der Urkendenfälschung im türkischen Strafrecht bezüglich der gesetzlichen Regelungen, der Theorie und der Praxis vortragen1.

Zuerst ist zu erwähnen, dass die Regelungen der Urkendenfälschung 1926 von der neugegründeten türkischen Republik, die im Jahre das italienische Zanardelli Strafgesetzbuch als Model genommen hat, in dem türkischen Strafgesetzbuch in dem Pargraphen 339 und in den nachfolgenden Paragraphen geregelt wurden. Der türkische Gesetzgeber hat dieses Strafgesetzbuch auβer Kraft gesetzt und am 01 Juni 2005 das neue Strafgesetzbuch in Kraft gesetzt.

Die Straftaten der Urkundenfälschung sind in dem Strafgesetzbuch vom Jahre 2005 in den Paragraphen 204 bis 212 geregelt. Diese Straftattaten sind im zweiten Buch in dem dritten Teil im vierten Abschnitt, der den Titel “Straftaten gegen das öffentliche Vertrauen” hat, mit anderen Straftaten zusammen geregelt. Worüber ich keine Ausführungen machen werde, sind die anderen Straftatbestände des vierten Abschnitts, nämlich Geldfälschung (Prg. 197), Geld gleichgestellte Werte (Prg. 198), Fälschung von Wertzeichen (Prg. 199), Geräte, die zur Herstellung von Geld und Wertzeichen benutzt werden (Prg. 200), Tätige Reue (Prg. 201), Siegelfälschung (Prg. 202), Siegelbruch (Prg. 203).