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Die Zumutbarkeit bei Hilfspflichten im Deutschen Strafrecht

Jan C. JOERDEN

I.

Strafrechtliche Hilfspflichten gibt es vor allem in Notsituationen. Eine Notlage ist im strafrechtlichen Kontext insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass von zwei rechtlich geschützten Interessen (d.h., Rechtsgütern in ihrer konkreten Ausformung) nur das eine (gefährdete) Interesse (= Erhaltungsgut) auf Kosten des anderen (beeinträchtigten) Interesses (= Eingriffsgut) gerettet werden kann. Das bedeutet, dass allein das gefährdete Interesse diese Notlage unbeschadet übersteht, und zwar dann, wenn zu seinen Gunsten das beeinträchtigte Interesse geopfert wird, oder aber, dass allein das letztere Interesse die Notlage unbeschadet übersteht, und zwar dann, wenn der Eingriff zu Gunsten des gefährdeten Interesses unterlassen wird.

Dabei liegt es nahe, die Zulässigkeit eines etwaigen Eingriffs in das zu beeinträchtigende Interesse zu Gunsten des gefährdeten Interesses (auch) davon abhängig zu machen, welcher Wert dem gefährdeten Interesse relativ zu dem zu beeinträchtigenden Interesse zukommt. Setzt man ein solches Vorgehen voraus, so ergeben sich daraus ggf. Rechte desjenigen, der zugunsten des gefährdeten Interesses in das zu beeinträchtigende Interesse eingreifen möchte. Gleichzeitig werden dadurch Rechte des Inhabers des zu beeinträchtigenden Interesses begrenzt, den Eingriff abzuwehren. Er muss den Eingriff unter Umständen dulden. Es wird daher im Folgenden auch darum gehen müssen, Eingriffsrechte, Abwehrrechte und Duldungspflichten gegeneinander abzugrenzen.

Darüber hinaus kann ein Normadressat in einer Notlage auch verpflichtet sein, zugunsten des gefährdeten Interesses (aktiv) tätig zu werden und dabei eigene oder auch fremde Interessen aufzuopfern. Auch insoweit bedarf es einer Abgrenzung von Rechten und Pflichten, und zwar zumindest von Rettungspflichten und Anspruchsrechten. Hierbei spielt – wie noch im Einzelnen zu zeigen sein wird – die Frage der Zumutbarkeit der Pflichterfüllung eine wesentliche Rolle.