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Von der Juristischen Entwicklungshilfe zum Rechtsdialog Prolegomena zu Einer Außenwissenschaftspolitik des Rechts

Eric HILGENDORF

I. Einleitung

Claus Roxin gehört heute zu den bekanntesten Rechtswissenschaftern der Welt. In Ostasien, der Türkei, in Südamerika und in vielen anderen Regionen wird sein Name in einem Atemzug mit Feuerbach, Binding, von Liszt, Radbruch und Jescheck genannt. Seine Schriften sind in eine Vielzahl von Sprachen übersetzt, und seine theoretischen Ansätze, etwa die Lehre von der „objektiven Zurechnung“, werden in Japan, Korea und China ebenso diskutiert wie in der Türkei und in der spanisch sprechenden Welt.

Dieser gewaltige Einfluss erregt Respekt und Bewunderung, und darüber hinaus bei denen, die an der internationalen Wirkung der deutschen Strafrechtslehre Interesse haben, auch Dankbarkeit: Der Jubilar ist der heute einflussreichste internationale Botschafter der deutschen Strafrechtswissenschaft. Es erscheint deshalb nicht unangemessen, in einer ihm gewidmeten Festschrift ein Thema zu behandeln, das bislang vernachlässigt wurde: die Frage nach den Voraussetzungen und Chancen einer künftigen internationalen Orientierungsfunktion des deutschen Strafrechtsmodells unter den Bedingungen der Globalisierung, die längst auch das Wissenschaftssystem erfasst hat.1

In einer globalisierten Welt werden rein nationale rechtliche Lösungsansätze zunehmend fragwürdig. Internationaler Vergleich, Abstimmung und vorsichtige Angleichung des Rechts sind die Forderungen der Zeit, wenn man nicht unmittelbar staatenübergreifende rechtliche Regelungen schaffen will, jeweils vorbereitet und flankiert durch eine international eng kooperierende Rechtswissenschaft. Allerdings scheint es die deutsche Jurisprudenz mit der Umsetzung dieser Einsichten und Postulate nicht eilig zu haben. Vor allem die Strafrechtswissenschaft ist nach wie vor überwiegend national orientiert, auch wenn diese Fixierung auf ein „ptolemäisches Weltbild“ im Recht2 zunehmend kritisiert wird. Die Rechtsverglei-
chung wird vor allem im Zivilrecht auf hohem Niveau gepflegt, im öffentlichen 
Recht und im Strafrecht fristet sie eher noch ein Schattendasein. Neue Initiativen etwa in Richtung auf eine Methodendebatte für den Strafrechtsvergleich zeigen aber, dass sich die Situation zu ändern beginnt.3