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Mediation Und Rechtsstaatlichkeit

Hubert ROTTLEUTHNER

1. Ein altes Thema: Alternativen zum Recht, Zugang zum Recht

In den 70er und 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts standen international im Mittelpunkt der rechtssoziologischen Forschung die Themen: Zugang zum Recht und Alternativen zum Recht.1 In Deutschland fanden Mediationsverfahren, wie sie schon länger in den USA praktiziert wurden, große Aufmerksamkeit.2 Zwei Motive ließen Mediation als attraktiv erscheinen: einmal versprach sie („technokratisch“) eine kostengünstige und rasche Entlastung der Justiz, die damals von einer angeblichen „Prozessflut“ überrollt zu werden drohte.3 Zum anderen waren es konflikttheoretische Ansätze, die auf eine möglichst friedliche, konsensuelle Streitbeilegung abzielten. Neben diesen Vorteilen wurden aber auch damals als „legalistisch“ bezeichnete Einwände vorgebracht: sozial und kommunikativ schwächere Beteiligte könnten in Mediationsgesprächen leichter benachteiligt werden als in (zivil) gerichtlichen Verfahren; Mediation findet nicht öffentlich statt und ist deshalb nur schwer kontrollierbar; es gibt keine orientierende Präjudizienbildung; auch wenn der Gerichtsweg prinzipiell immer noch offen stünde, könnte der Rechtsschutz faktisch verkürzt werden.

Die Diskussion um Alternativen zum Recht – und eben auch zur Mediation - ist also bestimmt durch ein Gemenge von Überlegungen: Effizienz-Argumente konkurrieren mit konflikttheoretischen Ansätzen; beide werden begleitet von „legalistischen“, rechtsstaatlichen Bedenken.

Es liegt der Entwurf eines Mediationsgesetzes4 vor, der eine solche gerichtsinterne Mediation allerdings nicht mehr vorsieht (ist noch strittig). Das Mediationsgesetz präzisiert vor allem die Anforderungen an die Qualifikation von Mediatoren.