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Medienfreiheit in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der Europäischen Union

Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi ve Avrupa Bildirgesi Temel Haklar Bildirgesi’nde Medya Özgürlüğü

Bernd Möwes

Der Beitrag geht der Frage nach, ob und inwieweit die in Art.10 EMRK verbürgte Presse- und Rundfunkfreiheit und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EGMR Auslegung und Anwendung der in Art.11 Abs.2 GRCh normierten Medienfreiheit beeinflussen können. Die Entstehungsgeschichte des Art.11 GRCh lässt den Schluss zu, dass trotz erheblicher Unterschiede im Wortlaut der Normen auch Art.11 Abs.2 GRCh dem Art.10 EMRK im Sinne des Art.52 Abs.3 GRCh „entspricht“ und damit die gleiche Bedeutung und Tragweite wie dieser hat. Ferner werden die europäischen Rechtsinstrumente, die auf der einfachgesetzlichen Ebene Vorgaben für die Ausübung der Medienfreiheit machen (EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, Europarats-Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fehrsehen) vorgestellt und die Auswirkung der noch fehlenden Anpassung des Europarats-Übereinkommens an die 2007 revidierte EU-Richtlinie auf die Medienordnungen in Europa beleuchtet. 

Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit, Medienfreiheit, Entstehungsgeschichte, Rechtsprechung EGMR, Artikel 10 EMRK, Artikel 11, 51 und 53 GRCh, Richtlinie 2010/13/ EU über audiovisuelle Mediendienste, Übereinkommen des Europarats über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Makalede ana hatları ile tartışılan AİHS m.10’da basın ve yayın özgürlğüne hangi derinlikte değinildiği ve AİHM’nin içtihatlarının bu konudaki yorumu ve ayrıca bu konuda Temel Haklar Bildirgesi m.11 f.2’deki normların ne derecede uygulanabileceğidir. Temel Haklar Bildirgesi m.11’in oluşum süreci ile Temel Haklar Bildirgesi m.11 f.2 ve AİHS m.10 normları arasındaki lafzi yorum farklılığına rağmen Temel Haklar Bildirgesi m.52 f.3’ün anlamına uygun şekilde sonuçlanmış ve böylelikle diğer normlarla aynı anlam ve genişliğe sahip olmuştur. Ayrıca burada derine inmeden medya özgürlüğünün ifasını sağlayan hukuksal araçlar (işitsel medya hizmetleri ile ilgili Avrupa Birliği’nin düzenlemesi, Avrupa Konseyi’nin sınırötesi televizyon ile ilgili anlaşması) ele alınacaktır ve Avrupa Birliği Müktesebatı’nda Avrupa’da medya ile ilgili yapılan 2007 yılındaki düzenlemedeki uyumsuzluk açıklanacaktır. 

Basın Özgürlüğü, Yayın Özgürlüğü, Medya Özgürlüğü, Oluşum Süreci, AİHM İçtihadı, AİHS m.11, Temel Haklar Bildirgesi m.11, 51 und 53, 2010/13 sayılı İşitsel Medya Araçları ile ilgili Düzenleme, Avrupa Konseyi’nin Sınırötesi Televizyon ile ilgili Anlaşması.

I. Europäische Menschenrechtskonvention

Die Pressefreiheit wird in Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt. Sie ist Teil der allgemeinen Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. In ihrer langjährigen Spruchpraxis haben die Straßburger Richter aber für das Pressewesen und die dort Tätigen eine Vielzahl von spezifischen Grundsätzen entwickelt. Heute kann daher durchaus von einem ausdifferenzierten und umfassenden Schutz der Presse durch die EMRK gesprochen werden.

Der EGMR geht davon aus, dass die Presse eine notwendige Kommunikationsplattform für die Bereitstellung und den Austausch von Informationen, aber auch von Meinungen ist und damit unentbehrlich für den demokratischen Prozess als „marketplace of ideas“. Ebenso wichtig ist ihre Rolle als Kontrolleur derjenigen, die verantwortlich sind für Entscheidungen von öffentlichem Interesse. Hierbei muss es sich nicht notwendigerweise um politische Entscheidungen im engeren Sinne handeln. Auch andere Sachverhalte aus der gesellschaftlichen Sphäre, die die Allgemeinheit bewegen, können Gegenstand der von Art. 10 EMRK geschützten Berichterstattung und Bewertung sein – so etwa Behandlungsfehler eines privaten plastischen Chirurgen, die Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens berühren1. Der EGMR hat diese Funktion der Presse griffig auf die Kurzbezeichnung „public watchdog“ gebracht2.

Bei der Entscheidung der Frage, ob eine Äußerung in der Presse den Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK genießt oder nach dessen Abs. 2 zulässigerweise eingeschränkt werden kann, differenziert der EGMR sowohl nach Art und Form der Äußerung wie auch nach dem Status der beteiligten Personen: