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Das Recht auf Vollstreckung aus Artikel 6 Absatz 1 Emrkverletzung des Anspruchs auf Zugang Zum Recht im Rahmen der Vollstreckung Eines Ausländischen Unterhaltstitels (entscheidung Vom 01.12.2009, Az: 7269/05, F. H. ./. Rumänien und Deutschland)

Adil Yargılanma Hakkı AİHS m.6 f.1 Yabancı Nafaka Kararı ile Bağlantılı Olarak Adil Yargılanma Hakkının Zedelenmesi (01.12.2009, AZ: 7269/05, F.H. ./. Romanya – Almanya Kararı)

Simona SAVESKA

Der Beschwerdeführer lebt in Rumänien und ist arbeitsunfähig. In drei Verfahren vor Gericht wird seine Mutter verpflichtet, Unterhalt zu zahlen. Er konsultierte das rumänische Justizministerium um die Unterhaltsrente zu erwirken. Das Ministerium seinerseits nahm Kontakt zu dem deutschen Bundesverwaltungsamt auf. Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf Art. 6 I EMRK und Art. 1 des Protokolls Nr.1, dass es unmöglich sei, die vollständige Rente aufgrund mangelhafter Sorgfalt der Behörden zu erwirken. Der Gerichtshof muss prüfen, ob die von den rumänischen und deutschen Behörden zwecks Vollstreckung der Entscheidungen getroffenen Maßnahmen angemessen und ausreichend waren. Art. 6 I EMRK garantiert jeder Person das Recht auf Zugang zu einem Gericht. Daraus resultiert das Recht auf Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen. Im vorliegenden Fall ging es um die Vollstreckung von Urteilen, die eine Einzelperson aufgrund des Systems, das durch das von den beiden Staaten unterzeichnete New Yorker Übereinkommens eingeführt wurde, zu einer Zahlung verpflichten.  Der Gerichtshof stellt fest, dass die ergriffenen Maßnahmen seitens der Behörden keine Versäumnisse oder Phasen der Untätigkeit erkennen lassen. Vielmehr herrschte eine ständige Zusammenarbeit zwischen den Behörden. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass sowohl die Übermittlungsstelle als auch die Empfangsstelle sorgfältige Maßnahmen ergriffen haben.

Recht auf Vollstreckung aus Art. 6 I EMRK, New Yorker Übereinkommen von 1956, Haftung der Staaten bei unzureichenden Maßnahmen, EGMR, Urteil vom 19.03.1997, 18357/91 – Hornsby ./. Griechenland

Başvuran Romanya’da yaşamaktadır ve işsizdir. Mahkemedeki üç davada başvuranın annesi nafaka ödemekle yükümlü kılınmıştır. Başvuran Romanya Adalet Bakanlığı’na elde edilen nafaka ödemeleri ile ilgili danıştı. Bakanlık başvuran adına Alman Eyalet İdare Dairesi ile ilişkiye geçti. 

Adil Yargılanma Hakkı AİHS m.6 f.1, 1956 New York Anlaşması, Devletlerin Yetersiz Önlemler Nedeniyle Sorumluluğu, AİHM Kararı 19.03.1997, 18357/91- Hornsby ./. Yunanistan.

A. Sachverhalt

In dieser Entscheidung ist der rumänische Beschwerdeführer aufgrund einer homöopathischen Gesundheitsstörung arbeitsunfähig und bezieht deswegen eine Arbeitslosenrente sowie die Hilfe zweier Stiftungen.

Jedoch ist diese finanzielle Grundlage nicht ausreichend, um einen angemessenen Unterhalt zu gestalten, weshalb der Beschwerdeführer im April 2000 Klage gegen seine in Deutschland wohnhafte Mutter erhob, die auf die Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente gerichtet war.

Später leitete der Beschwerdeführer zwei Verfahren vor den Gerichten ein, die auf die Erhöhung der Unterhaltsrente abzielten. Diesen Klagen wurde stattgegeben und mit einer Vollstreckungsklausel versehen.