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Staatshaftung Wegen Überlanger Verfahrensdauer in Deutschland

Almanya’da Uzun Süren Davalar Yüzünden Devletin Sorumluluğu

Die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten und die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes sind von höchster Aktualität, denn den meisten für Deutschland festgestellten Konventionsverletzungen liegt die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren zu Grunde.  Art. 6 I EMRK gewährleistet das Recht auf ein Verfahren in angemessener Zeit. Gem. Art. 13 EMRK müssen die Mitgliedstaaten einen wirksamen Rechtsbehelf im staatlichen Recht zur Durchsetzung von Rechten der Konvention zur Verfügung stellen. Damit garantiert Art. 13 EMRK auch einen Rechtsbefehl im nationalen Recht für den Fall eines möglichen Verstoßes gegen Art. 6 I EMRK hinsichtlich der überlangen Verfahrensdauer.  In Deutschland gibt es jedoch einen solchen Rechtsbehelf nicht. Aus diesen Gründen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den deutschen Gesetzgeber in der Entscheidung „Rumpf/Deutschland“ verpflichtet, bis spätestens Ende 2011 einen Rechtsbehelf zu schaffen, um den Anforderungen aus der EMRK zu genügen. 

Überlange Verfahrensdauer, Mängel im deutschen Rechtssystem, Unvereinbar mit Art. 6 I, 13 EMRK, Neuer Rechtsbehelf bis Ende 2011 (präventiver Rechtsbehelf, kompensatorischer Rechtsbehelf, Umsetzung von Prinzipien), „Rumpf“- Entscheidung, Verfahren in vier Instanzen: 13 Jahre und 5 Monate, Kern des Problems ist die Frage, wann eine „unangemessen lange Verfahrensdauer“ vorliegt.

Almanya‘da medyada uzun süren davalar yüzünden devletin sorumluluğu olduça gündemdedir. AIHM uzun süren davalar yüzünden Almanya‘ya sürekli ikazda bulunmaktadır. Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi‘nin 6 ile 13. maddelerine göre, bir davanın makul bir süre içinde bitirilmesi gerekir ve Sözleşme’de tanınmış olan bu hak ulusal bir makama etkili bir başvuru yapabilmesi hakkını doğurur. Fakat Almanya‘da bireylerin başvuracağı böyle bir makam bulunmamaktadır. Bu nedenle AİHM „Rumpf“- kararından sonra Almanya’yı en gec 2011 yılının sonuna kadar yasal düzenlemeleri yapması gerektiği konusunda uyarmıştır.  

Uzun Süren Dava Süreci, Alman Hukuk Sistemindeki Eksiklik, AİHS m.6 f.1 ve m.13 Arasındaki Uyumsuzluk, 2011 Sonuna Kadarki Hukuki Çözüm (Önleyici Hukuki Çözüm, Telafi Edici Hukuki Çözüm, İlkelerin Uygulanması), „Rumpf“ Kararı, Dört Aşamalı Prosedür: 13 Yıl 5 Ay, Olayın Asıl Problemi „Ölçülemez Uzunlukta Dava Süresi“nin Belirlenmesi.

A. Einführung

Die überlange Verfahrensdauer vor deutschen Gerichten und die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes sind von höchster Aktualität.1 Sie beschäftigen den EGMR und die Presse immer wieder, denn den meisten für Deutschland festgestellten Konventionsverletzungen liegt die überlange Dauer gerichtlicher Verfahren zu Grunde.2 Verantwortlich seien das immer kompliziertere materielle Recht, eine unzureichende Sach- und Personalausstattung bei den Gerichten, überzogene Anforderungen der Instanzgerichte an Ermittlungs- und Begründungspflichten und nicht zuletzt auch fehlendes richterliches Engagement im Einzelfall.3 Man kann aber auch sagen, dass diese Konventionsverletzungen Folgen von Mängeln im deutschen Rechtssystem sind und das Ergebnis einer Praxis, die mit der Konvention (Art.6 I, 13 EMRK) unvereinbar ist.4 Der deutsche Gesetzgeber muss aber nun innerhalb eines Jahres bis Ende 2011 mindestens einen wirksamen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einführen.5 Diese Aufforderung teilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem am 02.09.2010 gefällten Urteil (Az.: 46344/06) Rumpf gegen Deutschland (Individualbeschwerde gemäß Art. 34 EMRK) der Bundesregierung mit.

B. Sachverhalt „Rumpf gegen Deutschland“

Der Beschwerdeführer „Rumpf“ ist Betreiber eines Personenschutzunternehmens und hatte einen Antrag auf Neuerteilung eines Waffenscheins gestellt. Dieser wurde vom Landkreis abgelehnt. November 1993 legte er Widerspruch gegen den Bescheid ein, der im März 1994 zurückgewiesen wurde. April 1994 erhob er beim Verwaltungsgericht Klage, ohne diese zunächst zu begründen. Juni 1995 forderte das Gericht die Klagebegründung an, also 14 Monate nach der Klageerhebung, die dann drei Monate später im September eingereicht wurde. Mai 1996 fand die mündliche Verhandlung statt und das Verwaltungsgericht bestätigte die Nichterteilung des Waffenscheins. Das Verfahren hat folglich bis zur Bestätigung der Nichterteilung des Waffenscheins mehr als zwei Jahre gedauert.

Juli 1996 legte der Beschwerdeführer „Rumpf“ beim Oberverwaltungsgericht Berufung ein. Erst ein Jahr später teilte das Gericht auf Anfrage mit, dass noch nicht abzusehen sei, wann eine Entscheidung ergehen werde. November 1998 fand eine mündliche Verhandlung statt. Das Verfahren wurde jedoch wegen fehlender Akten ausgesetzt. In den folgenden zwei Jahren bemühte sich das Gericht erfolglos um Übersendung der Akten durch den Kreis und das Verwaltungsgericht. Eine weitere Verhandlung wurde angesetzt und verschoben. Ende 2002 und Anfang 2003 beantragte der Anwalt erfolglos mehrfach um Übersendung der Akten durch den Kreis und das Veraltungsgericht. Eine weitere Verhandlung wurde angesetzt und verschoben. Mai 2003 kam es sogar dazu, dass der Anwalt den Vorsitzenden Richter als befangen ablehnte, weil weiterhin keine Verhandlung anberaumt wurde. Mai 2004 fand eine mündliche Verhandlung statt und das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Das Berufungsverfahren hat mehr als acht Jahre gedauert.