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Die Wegen Der Nutzung Der Gewerkschaftlichen Rechte Und Versammlungsfreiheit Erteilte Verwarnung, Die Entscheidung Karaçay/Türkei Des Europäischen Gerichtshofs Für Menschenrechte Und Die Rechtswissenschaftliche Würdigung

Oğuz SANCAKDAR

Der Antragssteller beklagte sich darüber, dass die Erteilung einer Verwarnung wegen der Teilnahme an einer Protestaktion gegen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit verstößt, wobei er auf Art. 11. und 14. der europäischen Menschenrechtskonvention hinwies. Die Regierung erhob Einspruch gegen diese Behauptung. Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich vornehmlich mit der Antragszulassung. Die Ansicht, wonach die Verwarnung eine Sanktion einfacher und immaterieller Natur ist und die Verwaltungsgerichtsbarkeit wegen ihrer Arbeitsintensität nicht mit solchen einfachen Sanktionen beschäftigt werden soll, hat nunmehr ihre rechtliche Grundlage verloren. Durch die Verfassungsänderung vom 12 September 2010 wurde der Rechtsweg gegen die Verwarnung von Beamtes eröffnet. Nach der Änderung des Beamtengesetzes (13/2/2011-6111/113 Art.) wurde der Disziplinarausschuss als Wiederspruchinstanz gegen solche Disziplinarmassnahmen bestimmt.

Verwarnung, Die Beurteilung Des Europäischen Gerichtshofs Für Menschenrechte, Versammlungs- und Organisationsfreiheit, Demokratische Gesellschaft

I. VORGÄNGE

Der Antragssteller Karaçay (Antragsnummer 6615/03), der beim Ministerium für öffentliche Arbeiten als Elektrizitätsingenieur tätig ist, war im Zeitpunkt des Geschehens der Zwischenfälle ein Mitglied der Gewerkschaft für Bau und Landstraßen, die der Konföderation der Gewerkschaften der öffentlichen Arbeitnehmer (KESK) angehörte.

Der Regierungsbezirk Istanbul setzte die zuständigen Behörden am 5. September 2002 schriftlich darüber in Kenntnis, dass KESK eine Protestaktion in der Form einer Arbeitsverlangsamung und –Arbeitsniederlegung starten wird, um gegen die niedrige Gehaltserhöhung für Beamten zu protestieren und die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit darauf zu richten. Er verlangte, dass alle Präventivmaßnahmen über die an dieser Protestaktion teilnehmende Belegschaft einzuleiten sind. Dieses Schreiben wurde auch an das Ministerium für öffentliche Arbeiten vermittelt.

Ein Disziplinarverfahren gegen den Antragssteller wurde in die Wege eingeleitet mit der Begründung, dass er an der am 15. Oktober 2002 von KESK veranstalteten Protestaktion teilgenommen hat, und von ihm wurde diesbezüglich eine schriftliche Verteidigung gefordert.