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Telekommunikationsüberwachung 
nach Griechischem Strafrecht

Christos MYLONOPOULOS

I. Der gesetzliche Rahmen. Die 
Konstitution und das Strafgesetzbuch

Nach Art. 19 der griechischen Konstitution ist die Freiheit zum Fernmeldeverkehr sowie die freie Kommunikation auf jede andere Weise - natürlich neben dem Korrespondenzgeheimnis - absolut unantastbar. Dessen Verletzung ist nur unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erlaubt, ausschließlich durch die Justizbehörde, und nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Ermittlung von besonders schweren Straftaten.

Dieser, prinzipiell absolute Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses findet seinen Ausdruck vorerst im StGB, der dessen Verletzung unter schwerste Strafen stellt. Nach Art. 370A gr StGB (in der heutiger Fassung, nach Ges. 3674/2008) wird die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses und der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes als Verbrechen mit Freiheitsstrafe von 5 bis zu 10 Jahren bestraft. Diesen Tatbestand erfüllt zunächst einmal wer unberechtigt ein Telefongerät, einen Telekommunikationsanschluss oder ein Telefondienstnetz anzapft oder in dieselben sowie in einem System von Material oder Software, das zu solchen Dienstleistungen gebraucht wird, auf irgendwelche Weise eindringt, mit dem Zweck, Informationen für sich selbst oder für einen anderen über den Inhalt eines Telefongesprächs zwischen Dritter oder über die Stelle und Bewegung dieser Kommunikation zu verschaffen. Mit derselben Strafe werden die oben erwähnten Taten bestraft, wenn der Täter auf einem materialen Träger den Inhalt eines von ihm geführten Telefongesprächs mit einem anderen ohne ausdrückliche Einwilligung des letzteren aufzeichnet. Dieselben Strafen werden verhängt auch wenn der Täter mit spezifischen technischen Mitteln das mündliche Gespräch eines anderen unberechtigt belauscht oder dasselbe auf einem materialen Träger speichert, sowie wenn das Gespräch vom Täter selbst geführt wird, der andere aber zur Aufnahme nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Mit denselben Strafen wird schließlich der Gebrauch solcher rechtswidrig erlangten Informationen oder Materials bestraft.

Die obigen Bestimmungen erlangen höhere Bedeutung in Verbindung mit Art. 19 der griechischen Konstitution, nach dem die gerichtliche Auswertung von Beweismitteln, die unter Verletzung des Grundgesetzes erlangt worden sind, verboten ist. So schreibt die griechische Strafprozessordnung vor, dass Beweismittel, die durch strafbare Handlungen erlangt worden sind, im Strafprozess nicht berücksichtigt werden können, so dass deren Berücksichtigung zur absoluten Nichtigkeit des Urteils führt (Art. 177 Abs. 2 grStPO).