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Körperliche Untersuchung Und Dna - Analyse İm Deutschen Strafverfahrensrecht

Gereon WOLTERS

Das deutsche Strafverfahrensrecht gibt den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren mit den §§ 81a bis 81h der Strafprozessordnung (StPO) auch Maßnahmen an die Hand, die die Untersuchung des Körpers des Beschuldigten oder eines Nichtbeschuldigten betreffen und molekulargenetische Feststellungen an zuvor einer Person entnommenem oder aufgefundenen Material ermöglichen. Gerade wegen dieses grundrechtsbeeinträchtigenden Charakters der Maßnahmen ist es geboten, nicht nur deren materielle Voraussetzungen, sondern auch formell die Anordnungskompetenzen und die Art und Weise der Durchführung gesetzlich genau festzulegen. Die §§ 81a bis 81h StPO bemühen sich um ein System, das die formellen und materiellen Voraussetzungen auch danach tariert, ob sich die jeweilige Maßnahme gegen einen Beschuldigten oder einen Dritten richtet.

§§ 81a-81h Strafprozessordnung (StPO), Körperliche Untersuchung, genetische Fingerabdruck, Genomanalyse, DNA-Analyse, DNA-Identitätsfeststellung, Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, Reihengentest“ oder „Massenscreening.

Das deutsche Strafverfahrensrecht gibt den Strafverfolgungsbehörden im Ermittlungsverfahren mit den §§ 81a bis 81h der Strafprozessordnung (StPO) auch

Maßnahmen an die Hand, die die Untersuchung des Körpers des Beschuldigten oder eines Nichtbeschuldigten betreffen und molekulargenetische Feststellungen an zuvor einer Person entnommenem oder aufgefundenen Material ermöglichen. Einerseits sind diese Maßnahmen effektive Mittel zur Sicherung des Strafverfolgungsinteresses – aus der Sicht des von der Untersuchung Betroffenen sind sie aber vor allem eines: sehr erhebliche Eingriffe in seine Grundrechte – bei den unmittelbar körperbezogenen Zwangsmitteln ist das Grundrecht des Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit, bei der DNA-Identitätsfeststellung (zudem) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt.

Gerade wegen dieses grundrechtsbeeinträchtigenden Charakters der Maßnahmen ist es geboten, nicht nur deren materielle Voraussetzungen, sondern auch formell die Anordnungskompetenzen und die Art und Weise der Durchführung gesetzlich genau festzulegen. Die §§ 81a bis 81h StPO bemühen sich um ein System, das die formellen und materiellen Voraussetzungen auch danach tariert, ob sich die jeweilige Maßnahme gegen einen Beschuldigten oder einen (zumeist unverdächtigen) Dritten richtet.