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Staat und Religionen in Deutschland

Helmut GOERLİCH

Gewissens-und Glaubensfreiheit

Die hier vorgestellte Interpretation der Verhältnisse zwischen Staat und Religionen in Deutschland ist geprägt von der jüngeren Rechtsentwicklung, die ihrerseits wiederum vom europäischen Recht – und darunter insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonven­tion (EMRK) – beeinflusst ist. Die Verhältnisse wie sie in Deutschland sich darstellen, sind gewiß nur ein Modell neben anderen Modellen die denkbar sind. Dennoch mögen sie im Lichte des Art. 9 der EMRK von besonderem Interesse sein.

I. Ich spreche als Verfassungsrechtler. Das Verhältnis zwischen Staat und Religionen, wie ich es darstelle, betrifft also die rechtliche Seite. Diese ist wesentlich geprägt durch die Verfassung, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. Sie gilt seit der Wiedervereinigung des Landes in ganz Deutschland.

Wesentlich für das Verhältnis von Staat und Religionen in Deutschland sind im Grundgesetz vor allem wenige Bestimmungen im Grundrechtsteil sowie im letzten Teil dieser Verfassung. Es geht vor allem um Art. 4 und Art. 140 Grundgesetz (GG). Im Grundrechtsteil enthält auch Art. 7 GG etwas zu besonderen Fragen des Schulrechts und am Ende der Verfassung sagt dazu auch Art. 141 GG etwas. Art. 33 Abs. 2 und vor allem Abs. 3 GG ge­währen darüber hinaus den gleichen Ämterzugang, der nicht durch Diskriminierungen aus Gründen der Religion oder Weltanschauung behindert werden darf, wie auch ein Diskriminierungsverbot allgemein in Art. 3 Abs. 3 GG – und im Übrigen auch durch Art. 14 i. V. m. Art. 9 EMRK – garantiert ist. Insbesondere insoweit finden sie auch Bestimmungen im Recht der Europäischen Union, das vorrangig gilt. Zentral sind indes die beiden erstgenannten Artikel. Sie haben jeweils historische Wurzeln, auf die man eingehen muss.1

Art. 4 Abs. 1 GG garantiert die Gewissens- und die Glaubensfreiheit sowie die Freiheiten des Be­kenntnisses und der Weltanschauung. Die freie, ungestörte Ausübung der Religion ist in Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet. Zudem findet man in Art. 4 Abs. 3 GG – bezogen auf das Gewissen – das Kriegsdienstverweigerungsrecht. Dies sind Rechte, die personal ausgerichtet sind. Sie stehen dem Individuum zu; sein Rechts- und Lebensraum ist hier angesprochen. Aufgrund des sozialen Bezugs von Religion reicht der personale Schutzbereich indes darüber hinaus. Daher schützt Art. 4 GG auch die freie Religionsausübung für mehrere Personen zu­gleich. Deshalb schon stehen Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG auch Religionsverbänden zur Seite, ohne dass ich jetzt hier auf Art. 19 Abs. 3 GG als Weg dahin eingehe. Eine ähnliche Entwicklung hat sich allerdings in der Auslegung von Art. 9 EMRK vollzogen. Auch unterlasse ich es, auf Art. 4 Abs. 1 GG als Quelle staatlicher Neutralität gegenüber Religionen und Weltanschauungen einzugehen. Jedenfalls veranlasst die Regelungsstruktur den Staat, Religionen zunehmend gleich zu behandeln.