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Laienrichter im Strafverfahren

Hans-Heiner KÜHNE

Geschichte des Richteramtes, Laienrichter in europäischen Strafverfahrensrechtssystemen

Wenn wir in die frühe gesellschaftliche Entwicklung der Stämme zurückgehen, dann finden wir in der Regel Stammesgemeinschaften, die sich an bestimmten Terminen, zumeist auch an sogenannten Heiligen Orten, treffen, um gemeinsam Gericht zu halten. Diese basisdemokratische Form des Gerichtswesens wird etwas später abgelöst durch Ältestenräte, die richterliche Funktionen übernehmen. Aber schon mit der Entwicklung einer hierarchischen gesellschaftlichen Struktur, die ihre Spitze bei einem Stammesführer, einem Herrscher oder später dann einem König oder Kaiser fand, wird die Gerichtsbarkeit zentrale Aufgabe und wichtiges Privileg der herrschenden Klasse. Da in größeren gesellschaftlichen Organisationen die Herrschenden nicht mehr alleine die Gerichtsbarkeit ausüben konnten, mussten sie Personen als Vertreter mit dieser Aufgabe betrauen. Dies waren meist angesehene Persönlichkeiten, die im weiteren Rahmen der Gruppe der Herrschenden angehörten. Eine Spezialisierung im Hinblick auf diese richterlichen Aufgaben gab es zunächst nicht.

Auf dem europäischen Kontinent entwickelte sich in der germanischen Zeit aus diesen Vorgaben ein System, welches Eideshelfer oder Schöffen mit in die Rechtsprechung aufnahm. Zunächst waren Eideshelfer Personen aus dem Umfeld der Tat, die aus heutiger Sicht eher Zeugenfunktionen hatten und dem Richter Informationen über ortsübliches Verhalten vermitteln konnten.

Diese Regelungen, die letztlich auf die lex salica (ca. 500 n.Chr.) zurückging, wurden im 9. Jahrhundert durch Karl den Großen geändert, der das Schöffengericht einführte. Hiernach sollten pro Gericht zu einem Vorsitzenden jeweils sieben Schöffen als juristisch besonders gebildete Personen mit Kenntnis über die örtlichen Gegebenheiten Recht sprechen. Diese Schöffen mussten schwören, dass sie wissentlich nicht ungerecht urteilen würden (ut scientes iniuste iudicare non debeant). Die spätere Bezeichnung der Schöffen als Geschworene ist auf diese Schwurformel zurückzuführen. Diese Regelungen hielten sich die folgenden 500 Jahre, wie sich auch aus dem Sachsenspiegel (1215-1235), dem Deutschen Spiegel (1275) und dem Schwabenspiegel (1276) ergibt, in welchen die Schöffen in derselben Weise beschrieben wurden.