Angemessene Frist Gem. Art. 6 EMRK Bei Verfassungsgerichtlichen Verfahren
Vijdan ERNUR
Sicherungsverwahrung, Rückwirkungsverbot des Grundgesetzes
Die Beschwerdeführer rügten, dass das Strafverfahren gegen sie unangemessen lange gedauert habe. Sie beriefen sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, der, soweit entscheidungserheblich, Folgendes vorsieht:
"Jede Person hat ein Recht darauf, dass ... über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem ... Gericht ... innerhalb angemessener Frist verhandelt wird." Dieses Vorbringen wurde von der Regierung bestritten.
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Rüge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention offensichtlich unbegründet ist. Überdies ist sie auch nicht aus anderen Gründen unzulässig. Folglich ist sie für zulässig zu erklären.