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Die Entnahme Einer Blut - Und Speichelprobe

Özdem ÖZAYDIN

Die Entscheidung des EGMR in Sachen D.-H.S. gegen Deutschland*

Entnahme einer Blut - und Speichelprobe, Art. 3 und 8 EMRK, §81a StPO

1993 wurde ein Haus in Solingen von 4 Rechtsextremen deutscher Herkunft angezündet. 5 Mitglieder einer türkischen Familie verloren dabei ihr Leben. Im Mai 1995 bekam das Landgericht Düsseldorf, bei dem das Verfahren gegen die Täter anhängig war, von einem anonymen Absender ein Schreiben zugeschickt, welches eine kopierte und gefälschte notarielle Urkunde enthielt. Das Dokument verwies auf einen türkischen Staatsangehörigen, der das Haus in Solingen angezündet haben sollte. Zur Feststellung des anonymen Absenders, wurde vom Landeskriminalamt Düsseldorf die Briefmarke des Schreibens auf die Speichelspuren des Täters hin untersucht. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin ordnete am 08. Dezember 1995 an, vom Beschwerdeführer nach § 81a StPO Blut- und Speichelproben zu entnehmen. Weiterhin ordnete sie an zu untersuchen, ob die DNA der entnommenen Proben identisch seien mit der auf der Briefmarke festgestellten DNA. Als am 18. Dezember 1995 ein Arzt die Blutprobenentnahme bei dem Beschwerdeführer durchführte, wurde die Identität beider DNA-Proben bestätigt. Am 24. April 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht Tiergarten wegen falscher Verdächtigung, Urkundenfälschung und Verleumdung zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der Beschwerdeführer Herr D.-H.S. leugnet es nach wie vor, ein solches Schreiben jemals geschrieben und verschickt zu haben.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Blut- und Speichelprobe durch das Amtsgericht Tiergarten wurde am 23. Oktober 2001 vom Landgericht Berlin verworfen. Ferner nahm das Bundesverfassungsgericht am 07. März 2002 die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an. Sowohl das Landgericht als auch das Bundesverfassungsgericht empfanden die Anordnung der Entnahme der Blut- und Speichelprobe als verhältnismäßig.