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Eu-grundrechtecharta und Menschenrechtskonvention insbesondere Nach dem Vertrag von Lissabon

Markus WALTHER

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über den Vertrag von Lissabon, der die Europäische Union reformieren soll, erscheint der Weg zum Inkrafttreten frei. Ein wesentlicher Teil des Vertrags von Lissabon sind zum einen die rechtliche Einbeziehung der Grundrechtecharta der Europäischen Union in das Verfassungsrecht der Union, und zum anderen, daß der Beitritt der Union zur Menschenrechtskonvention vorgesehen ist. Allerdings ergeben sich aus Entstehungsgeschichte und Text der Grundrechtecharta dogmatische Fragen. Zum Beispiel ist unklar, welchen Einfluß die Menschenrechtskonvention auf die Rechte in der Charta hat: Haben sie nur Auswirkungen auf die Definition des Schutzbereichs, oder auch auf die Schrankenregelungen? Außerdem bleibt bisher offen, wer im Konfliktfall einmal das "letzte Wort" haben wird: der Gerichtshof der Europäischen Union oder der Menschenrechtsgerichtshof?

Vertrag von Lissabon, Grundrechtecharta der Europaischen Union, Beitritt zur Menschenrechts Ronvention, Raitfizier ungsverfahren

Vor zwei Monaten hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß der Vertrag von Lissabon zur Reformierung der Europäischen Union mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Damit ist nach Ansicht von Politikern in Berlin und Brüssel die letzte große Hürde überwunden, bevor der Lissabonner Reformvertrag, der eine Fortsetzung des Projekts eines europäischen Verfassungsvertrages darstellt, in Kraft treten kann. In einem Monat findet in Irland ein zweites Referendum über den Reformvertrag statt, und Umfragen lassen eine zustimmende Mehrheit erhoffen.

Das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat nicht nur eine beträchtliche Bedeutung für das Gefüge der Organe der Europäischen Union und das Verhältnis der Mitgliedstaaten zur Union, sondern auch und vor allem für den Grundrechtsschutz auf dem europäischen Kontinent, war es doch ein maßgebliches Ziel des Reformvertrags, die Grundrechtecharta der Europäischen Union, die bisher nur sogenannten "soft law" war, in den Rang von europäischem Primärrecht zu heben, und der Europäischen Union den Beitritt zur Menschenrechtskonvention zu ermöglichen.