Die Sog. “Rettungsfolter” Nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie der Fall Gäfgen V. Deutschland
Babette SCHAUB
Rettugsfolter, Art. 3 EMRK.
Der Fall Gäfgen v. Deutschland1
Jakob von Metzler, der elfjährige Sohn einer angesehenen Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main wurde am 27.09.2002 von dem Jurastudenten Magnus Gäfgen entführt und anschließend ermordet. Während der Ermittlungen hatte der Frankfurter Polizeivizepräsident Wolfgang Daschner – in der Hoffnung, dadurch das Leben des entführten Jungen zu retten – dem Täter die spurenlose Beifügung körperlicher Schmerzen unter ärztlicher Aufsicht androhen lassen. Daraufhin gab Gäfgen das Versteck preis.
Durch diesen Fall, bekannt als der "Daschner-Prozess", wurde intensiv darüber debattiert, wie weit der Staat zum Schutz seiner Bürger im Einzelfall gehen darf und ob eine sog. Rettungsfolter zulässig sein kann.