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Dıe Grundlagen Der Versuchsstrafbarkeıt Und Der Mıttäterschaft Im Deutschen Strafrecht

Stefanie SCHÜCHEL

DER VERSUCH

I. EINLEITUNG

Eine Straftat kann je nach Handlungsintensität und Fortschritt des Handlungsprozesses unterschiedliche Verwirklichungsstufen durchlaufen. Im deutschen Strafrecht unterscheidet man fünf Stadien, in denen sich ein Delikt befinden kann.

Die erste Stufe ist die Phase der Entschlussfassung. Hier fasst der Täter den Entschluss eine Straftat begehen zu wollen. Die bloße Idee eine Straftat zu begehen, ist jedoch von rein subjektiver Natur und daher nicht strafbar.

Auf der zweiten Stufe steht die Phase der Vorbereitung. Das Stadium der Vorbereitung ist jedoch ebenfalls regelmäßig straflos – außer das deutsche Strafgesetzbuch hat solche (Vorbereitungs-) Handlungen ausdrücklich unter Strafe gestellt. Beispiele hierfür sind die Verabredung zum Verbrechen (§ 30 StGB) oder die Explosionsvorbereitung (§ 308 StGB).