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Vorsatz, Fahrlässıgkeıt Und
erfolgsqualıfızıerte Delıkte

Koray DOĞAN

I.

Das neue türkische Strafgesetzbuch wurde im September 2004 verabschiedet und trat im Juni 2005 in Kraft. Vorsatz, Fahrlässigkeit und erfolgsqualifizierte Delikte1 (Vorsatz-Fahr Fahrlässigkeit Kombinationen) -die sogenannte subjektive Tatbestandsmerkmale- werden im türkischen und deutschen Strafrecht grundsätzlich gleich verwendet. Sogar kann man zur Sprache bringen, dass allgemeiner Teil des deutschen StGB ein Haupt-Modell für das türkische Strafgesetzbuch darstellt2. Wir nehmen den dreistufigen Verbrechensaufbau genauso wie die herrschende Meinung in der Türkei und in Deutschland an: Tatbestandmäßigkeit – Rechtswidrigkeit und Schuld. Als ehemaliges tStGB (TCK) galt, war die herrschende Meinung in türkischem Strafrecht für den vierstufigen Verbrechensaufbau: Gesetzliche Merkmale – Materielle Merkmale– Immaterielle Merkmale (Schuld) und Rechtswidrigkeit.

Wenn man einen Überblick über die wichtigsten Änderungen gegeben wird, kann man zum Ausdruck bringen, dass der Vorsatz, der Eventualvorsatz (Art. 21) und die Fahrlässigkeit (Art. 22) zum ersten Mal im neuen Strafgesetzbuch definiert wird3. In ehemaligem tStGB wurde es über den Vorsatz nur festgesetzt, dass die Strafe ausgeschlossen sein wird4 (Art.45), falls der Vorsatz fehlt. Außerdem gab es eine Formulierung über Fahrlässigkeit im Art.455. Aus dieser Formulierung wurde es entnommen, dass die Fahrlässigkeit erst dann vorliegt, wenn der ein Rechtsgut verletzende Erfolg durch Nachlässigkeit, fehlende Vorsicht oder Unerfahrenheit in einem Beruf oder Gewerbe, oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften, Anordnungen und Instruktionen herbeigeführt wurde5. Es gab keine Vorschrift im Allgemeiener Teil über die erfolgsqualifizierte Delikte. Aber es ist umstritten, im Strafgesetzbuch über den Vorsatz und die Fahrlässigkeit einer Definition unbedingt Platz zu machen. Zum Beispiel d-StGB sagt nicht, was unter Vorsatz und Fahrlässigkeit zu verstehen ist. Lediglich ist die Kehrseite des Vorsatzes, der Tatbestandsirrtum, in § 16 Abs.1 S.1 im deutschen StGB geregelt6. Der Gesetzgeber wollte die nähere Bestimmung dieser Begriffe der Rechtsprechung und Dogmatik überlassen7. Nach meiner Meinung sollte es nur Vorsatz und Fahrlässigkeit definiert werden. Anderseits trotz der Definition des tStGB ist die Grenze zwischen dem Eventualvorsatz und der bewussten Fahrlässigkeit immer noch unklar und umstritten8. Deswegen sollte man besondere Erscheinungsformen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit im Gesetz nicht definiert werden9.

II.

Mit dem neuen Gesetz begann in der Lehre eine Diskussion über die Funktion und Rechtsnatur des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit. Nach der herrschenden Meinung, Vorsatz und Fahrlässigkeit sollen nach der Konzeption des neuen Gesetzes nicht mehr Schuldformen10 sondern Verwirklichungsformen von Unrecht sein (Normative Schuldtheorie)11. Aber unserem Meinung nach, wie ein Teil von deutscher Literatur12, gilt es Doppelfunktion des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit13. Mit dem Vorhandensein des Tatbestandsvorsatzes liegt regelmäßig auch der Schuldvorsatz vor. Nur in einem Fall ist das anders und wird die Doppelfunktion des Vorsatzes praktisch, also im Falle des Erlaubnistatbestandsirrtums14. Bei der Fahrlässigkeit gilt auf der Tatbestandsebene ein objektiver Maßstab (die von jedermann zu fordernde Sorgfalt), während auf der Schuldebene ein subjektiver Maßstab (die vom individuellen Täter zu fordernde Sorgfalt) gilt15. Anders als beim Vorsatz ist es also bei der Fahrlässigkeit stets sowohl im Tatbestand als auch bei der Schuld einzugehen.