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BGH (IX. Zivilsenat), Urteil vom 25.06.2020 - IX ZR 243/18: Gleichstellung eines stillen Gesellschafters mit Kommanditisten- Finanzierung einer Gesellschaft

Tenor

Die Revision gegen das Grundurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2018 wird auf Kosten der Beklagten, die auch die Kosten der Streithelfer des Klägers zu tragen hat, zurückgewiesen.

Tatbestand

1.Die Beklagte war einzige Gesellschafterin der E. GmbH (fortan: Schuldnerin). Komplementärin der Beklagten war die Baugesellschaft A. mbH (fortan: Baugesellschaft), Gesellschafter der Baugesellschaft und alleinige Kommanditisten der Beklagten waren B. A. und S. A. Diese waren zugleich Geschäftsführer der Schuldnerin und der Baugesellschaft.

2.Im Jahr 2010 geriet die Schuldnerin in Zahlungsschwierigkeiten. Im Rahmen der beabsichtigten Sanierung ermöglichte ein Konsortium aus fünf Banken, den Streithelfern des Klägers (fortan: Banken), die weitere Finanzierung der Schuldnerin über Kreditlinien und Darlehen. Zur Sicherheit bestellten die Beklagte und die Schuldnerin eine Gesamtgrundschuld über 12 Mio. € an sechs Grundstücken der Beklagten und einem Grundstück der Schuldnerin. Hierzu schlossen Schuldnerin, Beklagte und Banken am 11. Mai 2010 einen Sicherheiten-Poolvertrag und eine später verlängerte Stillhaltevereinbarung. Zudem erstellte die S. GmbH (fortan: S.) ein Sanierungskonzept für die Schuldnerin. Mit notarieller Urkunde vom 22. Dezember 2010 bestellte die Beklagte D. Z. zum weiteren Geschäftsführer der Schuldnerin. Zudem bestellten S. A. und B. A. D. Z. zum weiteren Geschäftsführer der Baugesellschaft. Zugleich schlossen S. A. und B. A. mit der A. Treuhand- und Verwaltungsgesellscghaft mbH (fortan: ATV) eine notariell beurkundete Treuhandvereinbarung. Danach übertrugen sie ihre Geschäftsanteile an der Komplementärin der Beklagten, der Baugesellschaft, treuhänderisch auf die ATV und erteilten der ATV unwiderruflich Vollmacht, ihre Stimmrechte und ihre sämtlichen mit den Stimmrechten zusammenhängenden Gesellschafterrechte als Kommanditisten der Beklagten auszuüben. Weiterhin regelte die Treuhandvereinbarung die Rechte und Pflichten von B. A. und S. A. als Treugebern sowie der ATV als Treuhänderin und bestimmte die Banken als bevorrechtigte Begünstigte und gemäß § 328 Abs. 1 BGB unmittelbar berechtigt.