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Kammergericht (21. Zivilsenat), Urteil vom 12.05.2020 -21 U 125/19- Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 128a Abs. 1 ZPO bei zur Eindämmung des Coronavirus eingeschränktem Betrieb des Gerichts - Unanwendbarkeit von der

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.09.2019 - 54 O 46/18 - wie folgt teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.417,42 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.