Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bei Kündigung eines Anwaltsvertrages

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. November 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1.Die Klägerin beauftragte den beklagten Rechtsanwalt, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die P. AG (nachfolgend: P.) gerichtlich durchzusetzen. Während des laufenden Rechtsstreits unterbreitete der Beklagte am 18. November 2016 der Klägerin den Vorschlag, eine Auftrags- und Vergütungsvereinbarung mit der H. GmbH zu schließen, deren Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin - was die Klägerin nicht wusste - die Ehefrau des Beklagten war. Die H. GmbH sollte den Beklagten durch „Recherchehilfe und banktechnische Kompetenz“ unterstützen. Als Vergütung war eine Beteiligung von 16 vom Hundert an der für die Klägerin erstrittenen Schadensersatzleistung vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die P. bereits angeboten, den Rechtsstreit durch eine Zahlung von 68.000 € und damit etwa 60 vom Hundert der Klageforderung vergleichsweise beizulegen.

2.Die Klägerin lehnte den Abschluss der ihr angesonnenen Vereinbarung anlässlich einer mit der sachbearbeitenden Rechtsanwältin am 20. Januar 2017 geführten fernmündlichen Unterredung ab. Durch eine Nachricht vom 22. Januar 2017 erneuerte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Bitte um Abschluss der Vereinbarung, wobei er die erfolgsabhängige Vergütung auf 12,5 vom Hundert ermäßigte. Nachdem die sachbearbeitende Rechtsanwältin das von ihr als „akzeptabel“ bezeichnete Vergleichsangebot der P. der Klägerin am 23. Januar 2017 mitgeteilt hatte, forderte der Beklagte am 25. Januar 2017 die Klägerin abermals auf, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Dies lehnte die Klägerin ab.