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Entscheidung vom BGH über die Beihilfe zum Betrug., 1 StR 391/19 - 23. April 2020 (LG München I)

Entscheidungstenor

1.Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. März 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und zur Haupttat insgesamt bleiben jedoch aufrechterhalten.

2.Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.