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Entscheidung vom BGH über Notwehr., 2 StR 69/19 - Urteil vom 11. März 2020 (LG Hanau)

Entscheidungstenor

1.Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger R. und K. wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 16. März 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.Auf die Revisionen der Nebenkläger I. Be. und A. Be. und der Nebenkläger F. und S. Be. wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Tat zu Lasten der Geschädigten S. K. betrifft. Im Übrigen werden die Revisionen dieser Nebenkläger als unzulässig verworfen.

3.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückverwiesen.