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Recht und Moral

Eric HILGENDORF

I. Die Fragestellung

Die Frage nach dem Verhältnis von Recht und Moral gehört zu den klassischen Fragestellungen der Rechtsphilosophie. Die mehr oder weniger gelehrten Erörterungen darüber füllen ganze Bibliotheken, ohne dass das Thema auch nur annähernd erschöpft zu sein scheint. Dies dürfte daran liegen, dass es sich um ein Grundlagenproblem der Jurisprudenz handelt, das sich jedem auch nur halbwegs nachdenklichen Staatsbürger immer wieder stellt. Steht das Recht über der Moral? Oder ist nicht vielmehr umgekehrt eine Überordnung der Moral über das Recht anzunehmen? Für Juristen, die traditionell fast ausschließlich an der Fachdogmatik geschult sind, wirft die Beschäftigung mit derartigen rechtsphilosophischen Fragestellungen besondere Probleme auf. Vielen fällt es nicht leicht, von der allzu simplen unkritischen Übernahme traditioneller „Argumente“ - besser gesagt: Vorurteile - Abstand zu nehmen, Während in der Rechtsdogmatik die Berufung auf die „h.M.“, die „herrschende Meinung“ in vielen Fällen durchaus sinnvoll sein kann, ist sie in der Rechtsphilosophie fehl am Platz, denn für die Philosophie gibt es keine andere Autorität als das Gebot des klaren, unvoreingenommenen und konsequenten Denkens. Angesichts der unterschiedlichen Argumentationspraxen in Rechtswissenschaft und Philosophie verfallen manche juristische Autoren in das entgegengesetzte Extrem und glauben, bei der Beschäftigung mit rechtsphilosophischen Fragestellungen auch die methodischen Standards der Fachjurisprudenz, insbesondere das Streben nach Klarheit und Überprüfbarkeit der Argumente, über Bord werfen zu müssen. Sie produzieren tiefsinnig gemeinte, oft aber nahezu unverständliche Sätze, deren Informationsgehalt gegen Null tendiert. Dies dürfte wesentlich dazu beigefragen haben, die Rechtsphilosophie bei den Juristen zu diskreditieren.

Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen ist die Tatsache, dass im modernen Verfassungsstaat Recht und Moral nicht identisch sind. Die Durchsetzung der immer wieder angezweifelten Unterscheidung zwischen den beiden Normtypen gehört zu den großen rechtsstaatlichen Errungenschaften der letzten beiden Jahrhunderte. Eine der klarsten und bis heute einflussreichsten Stellungnahmen dazu stammt von dem englischen Rechtstheoretiker JOHN AUSTN,

„Das Vorhandensein einer Rechtsnorm ist eine Sache; ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit eine andere. Ob sie besteht oder nicht, ist eine Frage; ob sie einer zugrunde gelegten Idealvorstellung entspricht oder nicht, eine andere. Ein bestehendes Gesetz ist auch dann ein Gesetz, wenn es uns nicht zusagt oder wenn es von dem Kriterium abweicht, an dem wir unsere Billigung oder Missbilligung orientieren“.1