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Ein Überblick über das deutsche Bildungssystem, insbesondere das Bildungssystem im Bundesland Baden-Württemberg und muttersprachliche Erziehung

Altan HEPER

1. Einleitung

Da Deutschland ein Föderalstaat ist, weicht das Bildungssystem von vielen Ländern, insbesondere von der Türkei, ab. Nach der Föderalverfassung haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für die Bildung. Wenn man verfassungsrechtliche Fragen vereinfacht, haben nach dem Föderalsystem die Länder grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz, es sei denn, dass dem Bund nach dem Grundgesetz ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz zusteht (Art. 20 GG, Art 70 Abs.1)1 Die Kompetenz der Länder über Bildung und ganz allgemein über Kultur wird als Kulturhoheit der Länder bezeichnet. Bei den 16 Bundesländern sind die Unterschiede bezüglich der Bildung und des Schulwesens relativ gering, doch bestehen hinsichtlich der Schulzeit, Gesamtschulen, des Abiturs und der Förderschulen wichtige Unterschiede und Meinungsverschiedenheit. Zugleich sind diese Themen seit Jahren politisch umstritten. Um Unterschiede zu minimieren und um eine einheitliche Handhabung über wichtige Fragen zu schaffen, besteht seit Jahren eine ständige Kultusministerkonferenz. Da Schulzeugnisse grundsätzlich nur in dem Bundesland gelten, in dem das Zeugnis erworben wurde, werden sie durch Vereinbarungen unter den Bundesländern anerkannt. Damit wird ein Abiturzeugnis aus Baden-Württemberg im Bundesland Nordrhein-Westfalen anerkannt. Das gilt auch für Hochschulabschlüsse. Anders wäre es zu seltsam, wenn man an die EU Länder denkt, dass die Schulzeugnisse der Mitgliedstaaten gegenseitig anerkannt werden.

2. Die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen des Bildungswesens in Baden-Württemberg

Die Landesverfassung von Baden-Württemberg regelt das Schulwesen und die Kulturangelegenheiten ebenso ausführlich wie die anderen Landesverfassungen. Die Landesverfassung von Baden-Württemberg enthält Bestimmungen von Art. 11 bis Art. 22 diesbezüglich. Die wichtigsten Bestimmungen sind:

Art. 11 Absatz 1: Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft und wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.