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Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgericht Hamburg vom 08.05.2020 - 2 Ws 62/20 zur Terminbestimmung zur Hauptverhandlung wegen Pandemie

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung des Antrags, die Termine zur am 11. Mai 2020 beginnenden Hauptverhandlung aufzuheben, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1. Unter dem 2. Mai 2016 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 69 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen zum Landgericht Hamburg, Große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer, erhoben. Das Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 30 als Wirtschaftsstrafkammer, hat mit Beschluss vom 26. Februar 2020 die Anklage hinsichtlich eines überwiegenden Teils der Anklagevorwürfe mit Modifikationen zur Hauptverhandlung zugelassen und insoweit das Hauptverfahren eröffnet. Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aus der Anklageschrift hat das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens - rechtskräftig - aus rechtlichen Gründen abgelehnt.