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Entscheidung vom BGH über sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, 3 StR 44/20 - Beschluss vom 7. April 2020 (LG Oldenburg)

Gesetzliche Regelungen:

§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 174c Abs. 1 StGB; § 184h Nr. 1 StGB

Leitsätze

1. Eine ärztliche Behandlung, die der Täter ohne Approbation vornimmt, kann nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Maßstäben eine sexuelle Handlung im Sinne des §184hNr. 1 StGB sein, auch wenn die Behandlung medizinisch indiziert war und für sich genommen lege artis vorgenommen wurde.

2. Eine Person unter sechzehn Jahren kann dem Täter im Rahmen eines Schülerpraktikums anvertraut im Sinne des §174Abs. 1 Nr. 1 StGB sein.