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Ein Urteil des Bundesgerichtshofs zur kurzen kaufrechtlichen Verjährung für Mängelansprüche

Tatbestand

1. Der Landwirt S. kaufte am 22. April 2004 von der Klägerin sämtliche Komponenten (Einzelteile) einer Photovoltaikanlage. Vertragsgegenstand war nur die Lieferung der Teile, die die Klägerin ihrerseits im April 2004 bei der Beklagten erwarb und noch im April 2004 direkt von der Beklagten an den Landwirt S. liefern ließ, der sie in der Folgezeit auf dem vorhandenen Dach einer auf seinem Grundstück stehenden Scheune montierte. Der Landwirt S. zahlte den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 332.497,76 € an die Klägerin.

2. Nachdem die Photovoltaikanlage zunächst ohne Störungen in Betrieb genommen worden war, kam es im Winter 2005/2006 aufgrund Blitzschlags und hoher Schneelast zu Funktionsbeeinträchtigungen, die der Landwirt S. seiner Gebäudeversicherung meldete. Der von der Versicherung beauftragte Sachverständige L. kam in seinem Gutachten vom 28. Juni 2006 zu dem Ergebnis, dass sechs Module versicherte Witterungsschäden erlitten hätten. Darüber hinaus wies der Sachverständige darauf hin, dass bei weiteren Modulen eine sogenannte Delamination zu verzeichnen sei; diese Schäden fielen jedoch in den Bereich der Produktgewährleistung und stellten keinen Versicherungsschaden dar.

3. Mit Schreiben vom 17. August 2006 setzte der Landwirt S. die Klägerin von den Feststellungen des Sachverständigen L. in Kenntnis. Die Klägerin gab die Beanstandungen mit Schreiben vom 29. August 2006 an die Beklagte weiter. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 19. September 2006 die dort behaupteten Mängel (Delamination an verschiedenen Modulen) zurück, stellte jedoch ihre Gewährleistungspflicht nicht in Abrede, „sollte sich die Vermutung des Gutachters wider Erwarten bestätigen“.