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Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und das Recht auf Kontakt mit dem Kind im Fall von Herrn Ónodi gegen Ungarn

Georgina BUDAI

Am 30. Mai 2017 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall von Herrn Gábor Ónodi entschieden. Der dem Fall zugrunde liegende Tatbestand war die Folgende. Der Antragsteller hat 1990 Ehe geschlossen. Das Ehepaar hat 1994 eine Tochter bekommen. 2006 wurde die Scheidung des Ehepaars vom ungarischen Gericht ausgesprochen. Ein Vergleich wurde dabei über die Aufsicht seiner Tochter geschlossen, wonach sie bei der Mutter untergebracht wurde, aber dem Vater wurde auch das Umgangsrecht genehmigt. Der Vater versuchte dem Vergleich entsprechend den Kontakt mit seiner Tochter mehrmals aufzunehmen, aber seine Versuche waren erfolglos. Die Mutter hat sich nach dem Vergleich nicht gerichtet, deshalb hat der Antragsteller mehr als 62 Durchführungsanträge zum ungarischen Jugendamt eingereicht, um den Kontakt mit dem Kind durchzuführen. Die Mutter erhob danach eine Klage für die Veränderung des Umgangsrechtes des Vaters. Das Gericht hat der Klage wegen der gespannten Beziehung zwischen den Eltern stattgegeben. Der Vater wurde nicht nur um das Recht auf Kontakt mit seiner Tochter gebracht, seine Durchführungsanträge wurden auch außer Acht gelassen. Es wurde vom Gerichtshof festgestellt, dass der Artikel 8 der Konvention von den ungarischen Behörden verletzt wurde, denn das Recht des Antragstellers auf Achtung des Familienlebens wurde nicht entsprechend geschützt.

Artikel 8 der EMRK, Ehescheidung, Vergleich zwischen den Eltern, Recht auf Kontakt, Reduzierung des Umgangsrechtes.

The European Court of Human Rights decided on 30 May 2017 in the case of Gábor Ónodi against Hungary. The facts of the case are the following. The applicant married in 1990. The couple had one daughter, she was born in 1994. In 2006 the couple divorced. They agreed on custody of the child, their agreement placed the daughter with her mother, but granted the applicant contact. The applicant could exercise contact with his daughter according to the agreement several times, but his attempts failed. The mother failed to comply the agreement, therefore the applicant applied to the Szolnok County Guardianship Authority to have the contact agreement enforced, he lodged more than 62 enforcement requests. The mother brought then an action seeking to change the father’s contact rights. The Court upheld the claim because of the tense relationship between parents. The Guardianship Authority also did not deal with his enforcement requests. The Court founded that the Hungarian authorities failed to duly protect the applicant’s right to respect for his family life.

Article 8 ECHR, Divorce, Parent’s Agreement, Contact Right, Reduce the Contact.

1. Das Verfahren

Einleitend ist zu bemerken, dass sich der Antragsteller mit seinem Antrag am 16. Juli 2009 an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund des Artikels 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewandt hat, denn von den ungarischen Behörden wurden seiner Aussage nach die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen, um sein Recht auf Kontakt mit seiner Tochter geltend zu machen, so wurde gegen den Artikel 8 der Konvention verstoßen.

2. Die Umstände des Falles

Erstens wird ein Überblick über den Tatbestand gegeben. Der Antragsteller ist im Jahre 1965 geboren und wohnt in Szajol (in Ungarn). 1990 hat er mit N.R. Ehe geschlossen. Das Ehepaar hatte eine Tochter, R.Ó., sie ist am 23. März 1994 geboren. Am 24. März 2006 ließen sie sich scheiden und sie haben sich über die Aufsicht ihres Kindes und andere elterliche Rechte geeinigt. Laut dem Urteil, das vom Kreisgericht von Szolnok gefällt wurde, wurde ihre Tochter bei der Mutter untergebracht, aber dem Antragsteller wurde das Umgangsrecht jedes zweite Wochenende, in den Schulferien, am Ostersonntag, am Pfingstmontag, am ersten Weihnachtsfeiertag und während der Sommerferien 3 Wochen genehmigt. Auch Unterhalt sollte vom Antragsteller bezahlt worden sein, der 20 Prozent seines Gehaltes ist, aber mindestens 20.000 Forint (HUF - zirka 66 Euro) pro Monat. Diese Bestimmungen wurden in einem Vergleich zwischen den Eltern vor dem Gericht bestätigt.

Die Mutter ist nach der Verhandlung aus seinem früheren Haus mit dem Kind ausgezogen und hat sich in Budapest niedergelassen. Der Antragsteller versuchte den Kontakt mit seiner Tochter mehrmals aufzunehmen, aber seine Versuche führten zu keinem Ergebnis, denn seine Tochter weigerte sich zu treffen. Laut der Mutter sei der Grund dafür, dass das Kind entscheiden muss, ob es sich mit seinem Vater treffen möchte oder nicht.

Deshalb hat der Antragsteller mehr als 62 Durchführungsanträge zum Jugendamt des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok gestellt, um den Vergleich über den Kontakt mit dem Kind durchzusetzen. Ein Beschluss aus dem Jahr 2006 enthielt eine Warnung für die Mutter darüber, dass der Vergleich erfüllt werden soll, sonst wird Geldbuße verhängt. Es kam aber mehrmals dazu und die Mutter erhob 2007 eine Klage für die Veränderung des Umgangsrechtes des Vaters und für die Erhöhung des Unterhalts. Der Antragsteller bat in einer Gegenklage, dass das Kind in seine Aufsicht gebracht wird. Außerdem hat er eine Anzeige gegen die Mutter wegen der Gefährdung des Kindes erstattet.

Ein Jahr später, am 10. Juni 2008 wurde das Umgangsrecht des Antragstellers vom Kreisgericht von Szolnok auf den ersten und dritten Samstag jeden Monats zwischen 9 und 18 Uhr reduziert. Es wurde festgestellt, dass die frühere Umgangsform wegen der gespannten Beziehung zwischen den Eltern wahrscheinlich nicht gehalten werden konnte, und sie werde zu weiteren Prozessen vor dem Jugendamt führen, die dem Kind zum Nachteil werden. Der Antrag des Antragstellers auf Veränderung des Sorgerechtes wurde vom Gericht abgelehnt, denn die Meinung des Mädchens, das damals schon 14 Jahre alt war, muss in Betracht gezogen werden.

Das in der ersten Stufe gefällte Urteil wurde am 19. November 2008 im Wesentlichen vom Gerichtshof des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok gebilligt, aber das Umgangsrecht wurde verändert, bis 31. Mai 2009 auf den zweiten Samstag zwischen 9 und 16 Uhr, beziehungsweise wurde ab dem 1. Juni 2009 schon Besuche am ganzen Wochenende genehmigt.

Der Gerichtshof des Komitats Jász-Nagykun-Szolnok überprüfte am 15. April 2010 in seinem Endurteil die elterlichen Rechte des Antragstellers und so konnte der Kontakt mit dem Kind jedes zweite Wochenende aufgenommen werden, mit der Voraussetzung, dass seine Tochter, die damals schon 16 Jahre alt war, zulässt, mit ihm allein zu treffen.

Der Antrag des Antragstellers auf Reduzierung der Summe des Unterhalts wurde aber vom Gericht abgelehnt. Seine diesbezügliche Rechtsbeschwerde wurde am 8. Februar 2011 vom obersten Gericht ebenso abgelehnt.

Viele Anträge wurden von ihm eingereicht, um seine Pflichten über Kindesunterhalt aufzuheben, die schließlich vom Gericht am 3. September 2013 angenommen wurden, aber sein Antrag auf Rückerstattung des von ihm schon bezahlten Unterhaltes wurde in beiden Stufen abgelehnt.

Der Antragsteller beschwerte sich also darüber, dass von den ungarischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen wurden, um den Kontakt mit seiner Tochter durchzusetzen. Sein Antrag wurde auf die Verletzung des Artikels 8 der Konvention aufgebaut. Nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Beschwerde aufgrund des Artikels 35 Absatz 3 Punkt (a) nicht unbegründet.

3. Die Eingaben der Parteien

Aufgrund der Eingabe des Antragstellers konnte seit 2007 regelmäßige und wirksame Beziehung mit dem Kind aufrechterhalten werden. Diese Versuche blieben aber erfolglos. Es wurde von ihm betont, dass wegen des Verhaltens seiner früheren Ehefrau keine regelmäßige und ungestörte Beziehung mit R.Ó. bestand, nachdem das Kind von der Mutter manipuliert wurde, um die Beziehung mit dem Vater zurückzuweisen. Mehr als 62 Durchführungsanträge wurden von ihm zum Jugendamt eingereicht, um das Recht auf Beziehung mit dem Kind zu verstärken. Die ungarischen Behörden haben die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht angewendet, die das Recht auf Beziehung mit dem Kind wirksam geschützt hätten, beziehungsweise sollten sie weitere Schritte getroffen, um zur Wiederherstellung der wirksamen Beziehung beizutragen.

Die ungarische Regierung vertrat den Standpunkt, dass gegen den Artikel 8 nicht verstoßen wurde. Sie hat hervorgehoben, dass die innerstaatlichen Behörden alles getan hat, was in seinen Kräften steht, um die Beschlüsse über den Kontakt mit dem Kind zu erzwingen. Die ungarischen Behörden spielten eine aktive Rolle während des Verfahrens, im Hinblick auf die Verhängung der Geldbuße gegen die Mutter, wenn von ihr der Vergleich nicht erfüllt wurde. Außerdem verwahrte sich das Kind, das während des genannten Zeitraums schon über das notwendige Ermessen zur Abschätzung der Lage verfügte, gegen jede Beziehung mit seinem Vater.