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Überwachung des elektronischen Schriftverkehrs am Arbeitsplatz und Art. 8 EMRK (EGMR Große Kammer, Urteil vom 05.09.2017-1496/08-Bărbulescu/Rumänien)(*)1

İşyerindeki Özel Amaçlı Elektronik Yazışmaların Denetlenmesi ve AİHS m. 8 AİHM (Büyük Daire) 05.09.2017-1496/08-Bărbulescu/Romanya Kararına İlişkin Genel Değerlendirme

Sesim SOYER GÜLEÇ

Die große Kammer des EGMR vertritt in seinem Urteil vom 05.09.2017 (Bărbulescu/Rumänien) die Auffassung, dass die Überwachung der Internetnutzung und des elektronischen Schriftverkehrs des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz in bestimmten Umständen gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verstoßen kann. Mit diesem Urteil verschärft das Gericht die Kriterien der Überwachung des elektronischen Schriftverkehrs am Arbeitsplatz, und begrenzt eine solche Praxis im Arbeitsleben in erheblichen Umfang. Welche Wirkungen diese Rechtsprechung in der Türkei haben, werden in der Zukunft gesehen.

Überwachung des Schriftverkehrs am Arbeitsplatz, Art. 8 Abs. 1 EMRK, private Internetnutzung, Kündigung des Arbeitsvertrages, Privatleben, Korrespondenz, Kommunikationsaufzeichnung, Verhältnismäßigkeit.

Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi Büyük Dairesi 05.09.2017 tarihli Bărbulescu/Romanya kararında, işyerinde internet kullanımının denetlenmesi ve elektronik yazışmaların izlenmesinin belirli durumlarda Avrupa İnsan Hakları Sözleşmesi’nin 8. maddesinde düzenlenen özel hayatın korunması hakkına aykırılık teşkil edebileceği yönündeki görüşünü ortaya koymaktadır. Bu kararla Avrupa İnsan Hakları Mahkemesi işyerinde elektronik yazışmaların izlenmesine ilişkin ölçütleri netleştirmekte ve iş hayatında bu denetim uygulamalarını esaslı bir şekilde sınırlandırmaktadır. Bu içtihadın Türk Hukuk uygulamasını nasıl etkileyeceği, kararın yansımalarının neler olacağı yakın gelecekte görülecektir.

İşyerindeki Elektronik Yazışmaların İzlenmesi, AİHS m. 8 f. 1, Özel Amaçlı İnternet Kullanımı, İş Sözleşmesinin Feshi, Özel Hayat, Haberleşme, İletişimin Kaydedilmesi, Oranlılık İlkesi.

I. Einführung

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens1 Die große Kammer des EGMR hat in seinem Urteil vom 05.09.2017 (61496/08)2 -mit 11 zu 6 Stimmen-3 entschieden, dass die Überwachung der Internetnutzung und des elektronischen Schriftverkehrs des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK verstoßen kann. Nach dem Gerichtshof gilt dies auch dann, wenn dem Arbeitnehmer die Internetnutzung zu privaten Zwecken ausdrücklich untersagt ist, er aber über die Überwachung nicht vorab informiert wird4 . Das Urteil des EGMR verschärft die Voraussetzungen für eine Internetüberwachung und garantiert einen weitreichenden Schutz für den Arbeitnehmer5 .

II. Sachverhalt

1. Dem Urteil des EGMR liegt ein Sachverhalt aus dem Jahr 2007 zu Grunde: Der rumänische Kläger Herr Bărbulescu war bei der Beklagten, einem rumänischen Privatunternehmen, als Vertriebsingenieur beschäftigt. Das Unternehmen hatte auf den betrieblichen Rechnern einen Instant-Messenger-Dienst zur Kommunikation mit Kunden für den Vertrieb von Waren eingerichtet. Der Arbeitgeber hatte in einer Richtlinie verboten, diese Kommunikation für persönliche Zwecke zu nutzen. Gleichwohl nutzt der Kläger aber den Account zu privater Kommunikation. Der Yahoo-Messenger von Herrn Bărbulescu war vom Arbeitgeber zwischen dem 05.07.2007 und 13.07.2007 überwacht und in einem 45 seitigen Chatprotokoll dokumentiert worden. Die Aufzeichnungen hatten private Nutzungen in erheblichem Umfang während der Arbeitszeit ergeben, die Inhalte des Gesundheits-, Beziehungs- und Geschlechtslebens und weitere Korrespondenz zu seinem Bruder und zur Verlobten zum Gegenstand hatten. Die Beklagte hat den Inhalt der Account-Nutzung aufgezeichnet, ohne dass der Kläger hierüber informiert war. Nach Auswertung der Chatprotokolle kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Privatnutzung. Die dagegen gerichtete Klage hat vor den rumänischen Gerichten keinen Erfolg. Das Appellationsgericht Bukarest hat am 17.06.2008 entschieden, dass die Erwägungen des Arbeitgebers zum Schutz der Disziplin aber auch der Unternehmensgegenstände sachgerecht sind. Nach dem Gericht ist eine Überwachung durchzuführen, um festzustellen, ob das Verbot der Privatnutzung von Computern eingehalten sind, ist ein legitimes Ziel. Die Überwachung sei auch in einer ausgewogenen Balance zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers und dem Überwachungsinteresse des Arbeitgebers, das Funktionieren seines Unternehmens sicherzustellen, erfolgt6 .

2. In seiner Beschwerde vor dem EGMR gegen Rumänien machte Herr Bărbulescu geltend, die Auslegung von rumänischen Gerichten und die Kündigung des Arbeitsvertrages verstießen gegen Art. 8 EMRK. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jeder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seines Hauses und seiner Korrespondenz. Die Vierte Sektion weist aber die Beschwerde -mit 6 zu 1 Stimmen- ab7 . Nach der Ansicht der Sektion liegt eine Rechtsverletzung nicht vor. Die rumänischen Gerichte hätten ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf Wahrung der Privatsphäre und dem Interesse des Arbeitgebers hergestellt: Der Arbeitgeber hat auf den Account in dem Glauben zugegriffen, dieser enthalte allein kundenbezogene Kommunikation. Es ist nicht unangemessen, dass ein Arbeitgeber überprüfen will, ob Arbeitnehmer während der Arbeit ihre dienstlichen Pflichten erledigen. Aufgrund des Verbots der Privatnutzung durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Kläger den Yahoo-Messenger nur dienstlich genutzt hat. Der Arbeitgeber hat also nicht vorsätzlich ein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Überwachungsmaßnahme war verhältnismäßig. Der Kläger konnte dem Gericht nicht überzeugend erklären, warum er den Yahoo Messenger Account für private Zwecke genutzt hatte8 .

3. Nach erfolgreicher Beantragung der Verweisung an die Große Kammer stellt diese aber eine Verletzung des in Art. 8 EMRK garantierten Rechts des Klägers auf Achtung seines Privatlebens und seiner Korrespondenz fest:

III. Entscheidungsgründe

Die Große Kammer vertritt die Auffassung, dass die private digitale Kommunikation am Arbeitsplatz sowohl das Privatleben als auch die Korrespondenz des Klägers betrifft. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die private Nutzung untersagt ist. Denn er ist nicht vorab darüber unterrichtet worden, dass die Beklagte die Kommunikation aufzeichnet. Eine Einschränkung des Gebots der Achtung des Privatlebens und der Vertraulichkeit der Korrespondenz darf nur erfolgen, soweit dies notwendig ist. Auch der Kläger hat eine berechtigte Privatheitserwartung. Arbeitsrechtliche Anweisungen können das Privatleben am Arbeitsplatz nicht auf null reduzieren9 .

In diesem Punkt stellt sich die Frage, ob die Internetüberwachung -und Kommunikations aufzeihnung als zulässig bewertet werden könnte falls der Arbeitnehmer darüber vorab unterrichted worden wäre?

Ich denke, dass diese Frage negativ beantwortet werden muss. Weil nach der Ansicht des Gerichtshofes auch Verhältnismäßigkeit und Verfahrensgarantien gegen Willkür wesentlich sind und staatliche Behörden und Gerichte auch andere Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, wie: