Arama yapmak için lütfen yukarıdaki kutulardan birine aramak istediğiniz terimi girin.

Menschenrechtliche Garantien im Europäischen Straf - und Strafverfahrensrecht

Avrupa Ceza ve Ceza Usul Hukukunda İnsan Hakları Güvenceleri

Albin ESER

Dieser Vortrag befasst sich mit den menschenrechtlichen Garantien im europäischen Straf- und Strafverfahrensrecht und verschafft einen Überblick über strafrechtlich relevante Menschenrechte in Europa. Zunächst wird die Struktur der menschenrechtlichen Garantien in Europa dargelegt. In diesem Rahmen wird auf die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ sowie auf die “Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ eingegangen. Des Weiteren wird der Schutz von Menschenrechten durch das Strafrecht erläutert. Der letzte Teil, der die Sicherung der Rechtsstaatlichkeit strafrechtlicher Verfahren zum Inhalt hat, greift einige bedeutsame Verfahrensgarantien heraus.

Menschenrechtliche Garantien, EMRK, EU-Charta, Faires Verfahren, Verteidigungsrechte.

Bu çalışma Avrupa Ceza Hukuku ve Ceza Muhakemesi Hukukunda İnsan Hakları güvenceleriyle ilgilidir ve Ceza Hukuku bağlamında insan haklarının Avrupa’daki durumuna genel bir bakış sunmaktadır. İlk olarak, Avrupa’da insan hakları güvencelerinin yapısına değinilmektedir. Bu çerçevede, “İnsan Hakları ve Temel Özgürlüklerinin Korunmasına İlişkin Avrupa Sözleşmesi” ve “Avrupa Birliği Temel Haklar Şartı” ele alınmaktadır. Devamında insan haklarının ceza hukuku ile korunmasından bahsedilmektedir. Son bölüm ise, Ceza Muhakemesinde hukuk devleti ilkesinin sağlanmasıyla ilgili olup, bazı önemli usuli güvenceleri vurgulanmaktadır.

İnsan Hakları Güvenceleri, AİHS, AB-Temel Haklar Şartı, Adil Yargılanma, Savunma Hakları.

I. Struktur der menschenrechtlichen Garantien in Europa

Wie ein Blick auf das Programm dieser internationalen Menschenrechtsakademie erkennen lässt, soll eine Fülle verschiedenartiger Menschenrechte zur Diskussion stehen. Angesichts dieser Vielfalt mag man sich fragen, warum ausgerechnet das Strafrecht an der Spitze der Themenliste stehen soll. Ganz so überraschend ist dies allerdings nicht; denn gibt es ein Rechtsgebiet, auf dem die Menschenrechte eine größere Rolle spielen als im Bereich des Strafrechts? Dies zeigt sich sogar in zweifacher gegenläufiger Richtung: zum einen im Hinblick auf den Schutz bestimmter Menschenrechte durch das Strafrecht, und zum anderen im Hinblick auf die Rolle von Menschenrechten gegen strafrechtliche Verfolgung. In beiderlei Hinsicht sind die Menschenrechte gerade für das Strafrecht von herausragender Bedeutung: indem einerseits Menschenrechte durch das Strafrecht eine Höchstform von Absicherung erhalten können und indem es andererseits in keinem anderen Rechtsbereich so sehr wie im Strafrecht des Schutzes durch Menschenrechte bedarf, um das Individuum gegen missbräuchliche staatliche Eingriffe zu schützen.

Doch bevor auf diese ambivalente Rolle von Menschenrechten im Strafrecht näher einzugehen ist, erscheinen einige allgemeine Vorbemerkungen zur Struktur der menschenrechtlichen Garantien in Europa angebracht, wobei dies vielleicht auch als allgemeine Grundlage für die nachfolgenden Fallanalysen nützlich sein kann.

Wie man auf internationalen Konferenzen zu menschenrechtlichen Garantien immer wieder erleben kann, leiden streitige Diskussionen nicht selten darunter, dass oft recht unspezifisch von Menschenrechten gesprochen wird, ohne sich bewusst zu sein, dass die zugrundeliegenden Konventionen eine unterschiedliche Reichweite und Bindungskraft haben können. Um nicht aneinander vorbei zu reden, sollte für den hier interessierenden europäischen Bereich jeweils dargestellt werden, ob es dabei um die Europäische Menschenrechtskonvention oder um die EU-Grundrechte-Charta geht; denn diese beiden bedeutendsten Grundlagen menschenrechtlicher Garantien in Europa sind keineswegs völlig deckungsgleich.1

Was zunächst die „Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ betrifft, wie sie mit ihrem vollen Titel lautet und üblicherweise als „EMRK“ abgekürzt wird, handelt es sich um eine Errungenschaft des Europarates aus dem Jahr 1950, die weit über die Grenzen der Europäischen Union hinausgeht und insbesondere auch die Türkei umschließt. Im Vergleich zu vorangegangenen allgemeinen Menschenrechtserklärungen, wie etwa die der Vereinten Nationen, liegt der historische Fortschritt der EMRK vor allem darin, dass sie mehr darstellt als nur eine appellhafte Proklamation von Menschenrechten, sondern ihre Gewährleistung verbindlichen Charakter hat und ihre Beachtung gerichtlich überprüfbar ist, und zwar derzeit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg.

Demgegenüber ist die „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“, wie der offizielle Titel lautet und üblicherweise als EU-Charta abgekürzt wird, mit ihrem Entstehungsjahr von 2000 weitaus jünger und in ihrer Reichweite auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit derzeit 28 Ländern beschränkt - und somit im Vergleich zu den 48 Mitgliedstaaten des Europarats sehr viel kleiner. Dieser engere Anwendungsbereich der EU Charta wird jedoch mehr als wett gemacht durch einen höheren Grad von Verbindlichkeit. Denn während Entscheidungen des EGMR allenfalls indirekte Wirkung entfalten können, kommt den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Sitz in Luxembourg (kurz EuGH genannt) unmittelbare Verbindlichkeitskraft zu. Damit ist folgendes gemeint:

Wenn beispielsweise der EMGR festgestellt hat, dass im Strafverfahren eines Mitgliedslandes ein Geständnis durch Folter erpresst worden war, hat der EGMR kein direktes Interventionsrecht, kann also die menschenrechtswidrige Verurteilung nicht selbst aufheben, sondern das betroffene Land lediglich dazu verpflichten, der Entscheidung des EGMR Folge zu leisten und dementsprechend die Verurteilung zu revidieren (Art. 46 EMRK).2 Zwar unterliegt die Durchführung dieser Verpflichtung der Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates; doch selbst mit einem solchen politischen Druck wird sich gegenüber einem widerspenstigen Land die Durchsetzung eines EGMR-Urteils nicht erzwingen lassen.

Demgegenüber entfalten Entscheidungen des EuGH eine unmittelbare Bindungswirkung. Wird beispielsweise eine in einem EU-Land abgeurteilte Tat in einem anderen EU-Land erneut strafrechtlich verfolgt, so kann der EuGH die nochmalige Verurteilung als unvereinbar mit dem Doppelbestrafungsverbot (Art. 50 EU-Charta) und damit unmittelbar für nichtig erklären.3 Übrigens ist es nicht zuletzt diese direkte Einwirkungsmacht europäischer Justiz auf die nationale Gerichtsbarkeit und die darin liegende Einschränkung nationaler Souveränität, wodurch der Brexit befördert wurde.

In noch einem weiteren Punkt erscheint der Schutz von Grundrechten in der EU-Charta als besser ausgebaut. Wie bereits angedeutet, sind die beiden europäischen Menschenrechtskataloge nicht völlig deckungsgleich. Doch während sich die EMRK auf die in ihr garantierten Rechte beschränkt, greift die EU-Charta insoweit über sich hinaus, als sie gleichartige Rechte in gleichem Umfang wie in der EMRK geschützt sehen will (Art. 52). Auch soll für den Fall, dass in der EU Charta bestimmte Rechte nicht ausdrücklich garantiert sind, damit keinesfalls das durch andere Menschenrechtsgarantien gewährte Schutzniveau unterschritten werden (Art. 53).

Sowie schließlich noch ein letzter allgemeiner Gesichtspunkt: Soweit einer Rechtsgarantie menschenrechtlicher Charakter zukommt, kann deren Schutz nicht von einer bestimmten Staatsangehörigkeit abhängen, sondern muss konsequenterweise jedem Menschen zugutekommen.

II. Schutz von Menschenrechten durch das Strafrecht

Versucht man die Vielfalt von Menschenrechten je nach Schutzrichtung zu sortieren, so lassen sich die strafrechtlich relevanten Menschenrechte, wie schon zuvor angedeutet, im Wesentlichen in zwei Gruppen einteilen: einerseits Menschenrechte, deren Schutz durch das Strafrecht verstärkt wird (II), und zum anderen Verfahrensrechte, durch die die Rechtsstaatlichkeit strafrechtlicher Verfolgung gegen Missbrauch gesichert werden soll (III).

Von den strafrechtlich geschützten Menschenrechten ist in erster Linie an die Menschenwürde zu denken. Dieses an der Spitze des deutschen Grundgesetzes stehende Recht finden sich jedoch erstaunlicherweise nicht schon in der EMRK garantiert, sondern erst in Art. 1 der EU-Charta. Diese Fehlanzeige einer ausdrücklichen Gewährleistung in der EMRK könnte ihren Grund darin haben, dass man die Menschenwürde schon durch andere Schutzrechte, wie insbesondere das Verbot erniedrigender Behandlung (Art. 3), als ausreichend abgesichert sah oder davon auszugehen ist, dass, wie vom EGMR postuliert, das Gebot der Achtung der Menschenwürde gleichsam stillschweigend allen Konventionsgarantien zugrunde liege.4