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Pressefreiheit und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Basın Özgürlüğü ve Federal Almanya Anayasası

Helmut GOERLİCH

Der Beitrag stellt die Entwicklung der Judikatur zur Pressefreiheit in der Bundesrepublik Deutschland dar. Er diskutierte einige ihrer Probleme. Auch deutet er die Vorgeschichte dieser Freiheit seit John Milton an. Darüber hinaus befasst er sich, angeknüpft an diese Freiheit, mit den heutigen Problemlagen der Grundrechtsinterpretation und ihren methodischen Vorfragen, die die Wissenschaft nicht nur gestellt, sondern auch weithin vorbereitend beantwortet hat. Dabei spielen im Streit zwischen verschiedenen Wissenschaftstraditionen Methodik und Theorie der Schule von Rudolf Smend und seines Schülers Konrad Hesse eine besondere Rolle. Sie erbrachten die Methoden des „schonenden Ausgleichs“ (so 1961 die bestätigende Formulierung von Peter Lerche) und der praktischen Konkordanz (Konrad Hesse, dazu zuletzt Lübbe-Wolff, Gertrude, Das Prinzip der praktischen Konkordanz, in: Festschrift für Ch. Kirchberg zum 70. Geburtstag, hrsgg. v. D. Herrmann und A. Krämer, Boorberg Verlag, Stuttgart 2017, S. 143 ff. - und zu erwähnen wären schließlich die Beiträge der Nachfolger von Konrad Hesse im Amt des Richters am Bundesverfassungsgerichts - Dieter Grimm, Wolfgang Hoffmann-Riem und Johannes Masing - zum Kolloquium zu seinem 100. Geburtstag am 1. Februar 2019 in Freiburg i. Br. gerade in Fällen der Grundrechtsinterpretation. Diese Methoden stellen sicher, dass Schutzbereich und Schranken von Grundrechten einander zugeordnet werden ohne einen Aspekt - Schutzbereich oder Schranke - grundsätzlich und auf Dauer zu verdrängen. Schließlich weist der Beitrag auf die aktuellen Probleme des Niedergangs der Presse im Zeitalter des Internets hin.

Pressefreiheit, Interpretation von, Deutsche Dogmatik von und Grenzen von Fundamentalen Rechten

This paper spells out the development of the adjudication dealing with the freedom of the press in Germany and discusses its problems. Also, it points out the history of this freedom first defended effectively by John Milton. Beyond that view back into history it deals with present day problems of interpretation of fundamental rights, their methodological background which has been uncovered by the academic world of law notwithstanding academic disputes of different traditions in that world. Its footing can be traced back to Rudolf Smend and his disciple Konrad Hesse who played a specific role in these disputes. This role finally ended in the invention of methods of proper and careful balancing (Peter Lerche) or, as one may say, case by case developed and applied principle of practical concordance („praktische Konkordanz“ in the sense of the methodology of Konrad Hesse) in handling questions of interpretation of fundamental rights and other postions of constitutional law (most recently explained by Lübbe-Wolff, Gertrude, Das Prinzip der praktischen Konkordanz, in: Festschrift für Ch. Kirchberg zum 70. Geburtstag, ed. by D. Herrmann & A. Krämer, Boorberg Publishers, Stuttgart 2017, p. 143 seqq.; also work & effect of Konrad Hesse will be explained best at the posthumous celebration of his 100st birthday by a colloquium on February 1, 2019 in Freiburg im Breisgau by presentations of his three successors in the office of a judge on the bench of the German Federal Constitutional Court, Dieter Grimm, Wolfgang Hoffmann-Riem and Johannes Masing). This principle of practical concordance safeguards that both aspects, the rights concerned and justified interests of their limitation, are taken care of properly without ruling out one side of the coin. Finally, the paper hints recent dangers for the press, especially by the internet and social networks being active to this effect.

Freedom of the Press, Interpretation of, German Doctrine of and Limitations of Fundamental Rights.

Die Verfassungsgeschichte der Pressefreiheit seit 1949 kann hier nicht als Einleitung dienen. Aber von Anfang an hat die Pressefreiheit eine bedeutsame Rolle in dieser Geschichte gespielt. Große Entscheidungen müssen nicht unbedingt im Ergebnis zugunsten der Pressefreiheit ausgefallen sein, manchmal - insbesondere im Falle der berühmten Entscheidung zum Leitartikel „Bedingt Abwehrbereit“ im SPIEGEL im Jahre 1962 und vor allem zu den darauf folgenden Maßnahmen1 - haben Entscheidungen zu Lasten der Pressefreiheit dennoch zu ihrem besseren Verständnis beigetragen. So wurden damals die Durchsuchungen, Beschlagnahmen und Verhaftungen zwar für rechtens, also auch verfassungsgemäß, d. h. vereinbar mit der Pressefreiheit, gehalten, aber die langfristige Wirkung des Echos in Fachwelt, Staat und Gesellschaft hat doch bewirkt, dass die zugrunde liegenden juristisch-dogmatischen Konstruktionen aufgegeben und das Bild revidiert wurde. Dies zeigt den engen Bezug zwischen Rechtspraxis und Öffentlichkeit, Verfassungsrecht und Verfassungspolitik, Rechtsdogmatik und Meinungsbildung, der in einer freiheitlichen Ordnung zum Tragen kommen kann und soll.

In einer der jüngsten Entscheidungen zur Pressefreiheit formuliert das Bundesverfassungsgericht zusammenfassend - und das sei nicht als Teil einer Collage aus Versatzstücken aus Literatur und Rechtsprechung, sondern als substantieller Ausgangspunkt wörtlich wiedergegeben:

Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grund-ordnung (vgl. BVerfGE 7, 198, 208; 77, 65, 74 - st. Rspr.). Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat (BVerfGE 20, 162, 174; 50, 234, 239 f.; 77, 65, 74). Dementsprechend gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG den im Bereich von Presse und Rundfunk tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks (BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; 77, 65, 74 ff.). Die Gewährleis-tungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Infor-manten (BVerfGE 100, 313, 365 m. w. N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162, 176, 187; 36, 193, 204).2

Oder an anderer Stelle sehr viel früher zu dem Fall eines Boykottaufrufs eines „Pressezaren“ gegenüber den Zeitungskiosken in Hamburg zu Lasten eines kleinen Boulevardblattes, das die Hörfunk- und Fernsehprogramme der DDR abdruckte, in der Rechtsprechung: