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Aktuelle Reformen zum Delikt des Menschenhandels imdeutschen Strafrecht

Benjamin ADAMSKI

I. Einleitung

Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 2005 durch das 37. StrÄndG in den Normen §§ 232 bis 233a StGB1 a.F. die Strafbarkeit des Menschenhandels geregelt. Nachdem jedoch zunehmend Kritik2 an der deutschen Umsetzung der internationalen Vorgaben laut wurde, und nicht zuletzt wegen der Richtlinie 2011/36/EU3 des europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011, deren Umsetzungsfrist in das nationale Recht bereits im Jahr 2013 abgelaufen war, hat der deutsche Gesetzgeber das „Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregisters sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch“ (MenHBVG) nach mehreren Anläufen im Gesetzgebungsverfahren mit den Änderungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 11. Oktober 2016 verabschiedet und am 15. Oktober 2016 verkündet.4

II. Hintergrund der Änderung

Der Gesetzgeber brachte sowohl in dem Regierungsentwurf zum Gesetzentwurf5 als auch durch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss) des Bundestages seinen Willen zum Ausdruck6, nunmehr die RL „zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer“ sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates umzusetzen. Der Gesetzesentwurf der Regierung wurde dabei als Minimalkonsens gesehen und unterschied sich nur sehr wenig von der bereits zuvor eingebrachten Variante.7 Letztlich wurde der Gesetzentwurf durch die Umgestaltung durch den 6. Ausschuss jedoch neu konzipiert8. Dabei war das Hauptanliegen nunmehr die Erweiterung des Straftatbestandes „Menschenhandel“ auf die Zwecke „strafbare Handlung des Opfers sowie Entnahme von Organen beim Opfer“, außerdem eine Ergänzung der Qualifikationstatbestände der §§ 232 ff. StGB.9

III. Überblick über die neuen §§ 232 ff.

Zwar wurden die §§ 232 ff.10 grundlegend durch das (MenHBVG) reformiert; an der grundsätzlichen Systematik hat sich jedoch wenig geändert. Auch nach der Reform durch das MenHVBG bildet der § 232 das Grunddelikt für die nachfolgenden Straftatbestände. § 23211 erfasst nun die vormals in § 233a i.V.m. §§ 232, 233 als „Förderung des Menschenhandels“ geregelten Taten und erhält in Übereinstimmung mit der internationalen und europäischen Terminologie die Überschrift „Menschenhandel“.12 Der Regelungsgehalt der §§ 232, 233 a.F. findet sich nun in den §§ 232a, 232b, wobei in § 232a VI der wohl größte Reformschritt zu finden ist, da dieser nun auch die Freier bei Zwangsprostitution mit Strafe bedroht. Neu eingeführt wurden die Straftatbestände der §§ 233, 233a.13