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Die Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen durch die Revisionsinstanz im deutschen Strafverfahren

Karl Heinz GÖSSEL

Lassen sie mich mit einer trivialen Bemerkung beginnen: Der faktische Vollzug eines Gesetzes kann von den Zielen sehr verschieden sein, die der Gesetzgeber mit diesem Gesetz erreichen wollte. Für das hier behandelte Thema gilt dies in besonderem Maße. § 337 Abs. 2 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) beschränkt die Nachprüfung strafrichterlicher Urteile in der Revisionsinstanz auf die fehlende oder unrichtige Anwendung eines Gesetzes. Damit sollte, wie es in der amtlichen Gesetzesbegründung heißt, „der gesamte Bereich der Feststellungen einschließlich der Beweiswürdigung“ der Nachprüfung durch die „Revision entzogen sein“, es sei denn, die Feststellungen würden in einer gesetzeswidrigen Verfahrensweise getroffen.1 Das Ziel, das der Gesetzgeber mit § 337 Abs. 2 StPO verfolgte, dürfte damit eindeutig und klar umschrieben sein. Gleichwohl kommt nur wenig mehr als 10 Jahre nach dem Erlass der StPO ein Richter des Reichsgerichts, also des damals höchsten deutschen Revisionsgerichts, zu dem Ergebnis: „Eine der dunklen Fragen im deutschen Strafprozess ist diejenige nach den Grenzen, innerhalb welcher tatsächliche Feststellungen für den Revisionsrichter bindend seien“2 . Und in direktem Gegensatz gar zu den Motiven des Gesetzgebers wird in einer Untersuchung aus dem Jahre 1973, also etwa 100 Jahre nach dem Erlass der StPO nach einer Analyse der Rechtsprechung festgestellt, dass die tatsächlichen Feststellungen in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar seien.3 Damit aber wird die Frage nach den Grenzen der revisionsrichterlichen Überprüfung tatsächlicher Feststellungen geradezu provoziert. Ihr soll in zwei Teilen nachgegangen werden: einmal durch eine Darstellung des gegenwärtigen Standes der revisionsrichterlichen Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen, zum anderen durch den Versuch, diese Frage zu beantworten. Ein dritter Abschnitt ist einer zusammenfassenden Darstellung gewidmet.

1. Teil: Diskussionsstand

Lassen sie mich mit der Darstellung der gegenwärtigen Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen beginnen. Nach deutschem Verfahrensrecht können strafrichterliche Urteile mit dem so genannten „Rechtsmittel“ der Revision, und also in der Revisionsinstanz, ganz allgemein nur beschränkt und gerade nicht in ihrem vollen Umfang überprüft werden. Und diese Beschränkung wirkt in zweifacher Weise: einmal materiell-gegenständlich, zum anderen in formeller Weise.

Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kann nur nachgeprüft werden, ob das mit der Revision angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Absatz 2 definiert die nachprüfbare Gesetzesverletzung: Eine solche liegt vor, wenn eine Rechtsnorm entweder gar nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Es wird sich indessen erweisen, dass sich die materiell gegenständliche Beschränkung der Revision in Wahrheit aus einer anderen Vorschrift ergibt.